Treffer
BGH Urteil

Berufsrichter als Täter oder Gehilfe – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/67
Datum
30.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil im Verfahren gegen einen ehemaligen Berufsrichter wegen Beihilfe zum Mord auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentral ist, ob ein Kollegialrichter aufgrund seiner richterlichen Unabhängigkeit als Gehilfe eines vorsitzenden Richters zu qualifizieren ist. Das Schwurgericht habe die rechtliche Stellung des Berufsrichters verkannt und unzureichende Feststellungen zu den inneren Beweggründen getroffen, weshalb eine neue Tatsachenfeststellung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Stellung des Berufsrichters in einem Kollegialgericht ist durch Unabhängigkeit, Gleichberechtigung und Verantwortlichkeit vor Gesetz und Gewissen bestimmt; tatsächliche Verhältnisse können diese Rechtsstellung nicht in dem vom Tatrichter angenommenen Maße aufheben.

2

Stimmt ein Richter bewusst gegen seine eigene rechtsüberzeugung für ein rechtswidriges Todesurteil, so leistet er einen persönlich zurechenbaren Beitrag und ist, wenn das Urteil tötungsrechtswidrig ist, Täter und nicht bloß Gehilfe.

3

Bei Taten, die auf der inneren Gesinnung des Täters beruhen (z. B. Mord aus niedrigen Beweggründen), sind konkrete Feststellungen zu den Motiven erforderlich; fehlen diese oder sind sie widersprüchlich, ist Zurückverweisung geboten.

4

Das Revisionsgericht darf die inneren Einstellungen des Angeklagten nicht selbst neu würdigen; es hat bei unklaren oder widersprüchlichen tatrichterlichen Feststellungen an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 3. Juli 1967

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kammergerichtsrat a.D. Hans-Joachim ████ aus ███, geboren am ██████████ 1902 in █████, Kreis ███, wegen Beihilfe zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht verurteilt den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord und zum Mordversuch, weil er als berufsrichterlicher Beisitzer des Volksgerichtshofs in sieben Fällen der Todesstrafe zugestimmt hat, die ███ als damaliger Vorsitzender des 1. Senats jeweils vorgeschlagen hatte.

Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Beide Rechtsmittel machen übereinstimmend und zutreffend geltend, dass das Schwurgericht den Angeklagten zu Unrecht als Gehilfen ███ angesehen hat. Eine solche Beurteilung wird der rechtlichen Stellung eines Berufsrichters nicht gerecht. Diese folgt und folgte auch zur Tatzeit unmittelbar aus § 1 GVG. Sie kann und konnte nicht durch irgendwelche tatsächlichen Verhältnisse in dem Maße geändert werden, wie das Schwurgericht annimmt. Als Mitglied eines Kollegialgerichts war der Angeklagte bei der Abstimmung nach dem auch damals geltenden Recht unabhängig, gleichberechtigt, nur dem Gesetz unterworfen und seinem Gewissen verantwortlich. Seine Pflicht forderte, allein der eigenen Rechtsüberzeugung zu folgen. Das konnte ihm kein anderer, auch kein Vorsitzender von der Art Freislers, abnehmen. Falls also der Angeklagte bewusst gegen seine richterliche Überzeugung von der Rechtslage für ein Todesurteil stimmte, so leistete er einen höchstpersönlichen Beitrag und konnte, wenn das Urteil rechtswidrig war, nur Täter, nicht Gehilfe eines Tötungsverbrechens sein.

Daraus folgt für die innere Tatseite, dass der Angeklagte nur noch bestraft werden kann, wenn er selbst aus niedrigen Beweggründen für die Todesstrafe stimmte. Das lassen die Urteilsgründe weder erkennen, noch schließen sie diese Möglichkeit völlig aus. Was das Schwurgericht über die innere Einstellung des Angeklagten ausführt, erlaubt dem Senat nicht, selbst die rechtliche Würdigung vorzunehmen. Es enthält erstens Unklarheiten und Widersprüche, unter anderem übrigens auch im Zusammenhang mit den Ausdrücken „Rechtsblindheit“ und „Verblendung“, die, im üblichen Sinne verstanden, mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung nicht vereinbar erscheinen. Der Inhalt des Schwurgerichtsurteils kann zweitens nicht als abschließende tatsächliche Grundlage für eine Bewertung der Beweggründe des Angeklagten durch das Revisionsgericht dienen; denn der Tatrichter wollte eine solche Grundlage gar nicht liefern, glaubte vielmehr, es komme nur auf die Beweggründe ███ und darauf an, ob der Angeklagte sie kannte.

Der Senat musste daher die Sache zu neuer Verhandlung zurückverweisen. Er verkennt hierbei nicht, dass ein Gericht vor eine besonders schwierige Aufgabe gestellt wird, wenn es nach so langer Zeit innere Vorgänge aufklären und werten soll, die sich möglicherweise aus einer Anzahl unterschiedlichster Beweggründe zusammensetzen. Es bleibt indessen auch in solchen Fällen Aufgabe des Tatrichters, sich von bestimmten Vorgängen eine Überzeugung zu verschaffen oder darzulegen, dass dies nicht möglich sei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der auch die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat.

SarstedtSchmidtKersting
BorkerHerrmann