Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis durch Versehen im Büro des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 669/83
- Datum
- 25.10.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung glaubhaft auf einem Versehen im Büro des Verteidigers beruht.
Die Versicherung des Verteidigers, eine Revisionsbegründung rechtzeitig vorzunehmen, rechtfertigt das Vertrauen des Beschuldigten in die rechtzeitige Durchführung der Handlung.
Bei glaubhafter Darlegung des Entschuldigungsgrundes entfällt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels infolge Fristversäumnis.
Das Alter und die Unerfahrenheit des Betroffenen können das Vertrauen in die Zusicherung des Verteidigers rechtfertigen und sind bei der Beurteilung der Wiedereinsetzung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 2. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ Andreas, geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED]
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983
Tenor
Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Februar 1983 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. Juli 1983 ist gegenstandslos.
Gründe
Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung auf einem Versehen im Büro seines Verteidigers beruht. Auf die Versicherung des Verteidigers, er werde die Revision rechtzeitig begründen, durfte sich der 18 Jahre alte Heranwachsende verlassen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |