Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur räuberischen Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 669/81
- Datum
- 24.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 StGB) müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass der Täter die Gewaltanwendung oder Drohung in der Absicht einsetzt, eine Vermögensverfügung zur eigenen Bereicherung zu erzwingen.
Das bloße Vorliegen eines handfesten Streits oder eines Streitverhaltens rechtfertigt ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Bereicherungsabsicht nicht die Annahme räuberischer Erpressung.
Feststellungen müssen konkret darlegen, dass der Täter beabsichtigte, eine Beweisurkunde zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen; das bloße Vorhandensein einer Urkunde mit geringem Beweiswert genügt nicht.
Lassen sich die für die Anknüpfung eines bestimmten Vermögensdelikts erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht feststellen, ist zu prüfen, ob ein weniger schwerer Tatbestand (z.B. Nötigung nach § 240 StGB) erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Karosseriebauer Uwe ███ aus ████, geboren am █████ 1945 in ██████, 2. den Kraftfahrer Cornelius ████████ aus █████████, geboren am ███████ 1958 in ██████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme einer räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 StGB). Nach den Urteilsgründen stellte sich „der gesamte Vorfall … mehr als Rechthaberei dar, als dass die 1.000 DM der entscheidende Gesichtspunkt gewesen wären“ (UA S. 24). Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte ███ beabsichtigte, die „Beweisurkunde, deren tatsächlicher Beweiswert gering“ war (UA S. 24), zur Durchsetzung einer Forderung auf Zahlung von 1.000 DM zu benutzen.
Lässt sich eine Bereicherungsabsicht (§§ 253, 255 StGB) nicht feststellen, so wird die Anwendung des § 240 StGB zu erwägen sein.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |