Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen behaupteter Beeinflussung einer Zeugin unbewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 669/71
- Datum
- 25.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 136a StPO ist unbegründet, wenn nicht dargelegt und bewiesen wird, dass die Zeugenaussage durch Ermüdung oder sonstige willensbeeinträchtigende Maßnahmen tatsächlich in Willensentschluss oder Willensbetätigung beeinträchtigt war.
Das Zurücknehmen früherer belastender Angaben oder anfängliches Zurückhalten von Angaben begründet für sich allein keinen Rückschluss auf unzulässige Beeinflussung der Zeugenaussage; solche Verhaltensweisen können auf eigene Motive der Zeugin hindeuten.
Die wiederholte Bestätigung und Ergänzung von Aussagen in nachfolgenden Vernehmungen spricht gegen eine bei einer früheren Vernehmung vorliegende erhebliche Willensbeeinträchtigung.
Ein medizinisches Sachverständigengutachten, das das Fehlen nennenswerter Drogeneinwirkung zur Tatzeit feststellt, kann die Behauptung einer willensbeeinträchtigenden Einwirkung entkräften und die Verwertbarkeit der Vernehmung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Mai 1971
Rubrum
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In der Strafsache gegen den Mechaniker Heinz ██, geboren am █████, wegen gemeinschaftlich versuchter menschengefährdender Brandstiftung (§ 308 Abs. 1, 2, 3, § 22, § 23 Abs. 1 StGB)
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Mai 1971 in der Sitzung vom 25. April 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als ████████████ ████████, Bundesanwalt ████ als ██████████ der ███████████████████, Rechtsanwälte ███ und ██ aus ██ als Verteidiger ████, ██████████████████ ██ als ███████████████ der Gefängnishilfestelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Mai 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die behaupteten Verstöße gegen § 136a StPO (i.V.m. § 69 Abs. 3 StPO) bei der richterlichen Vernehmung der Zeugin Helle █████ vom 10. November 1970 sind nicht erwiesen.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Zeugin durch Ermüdung oder durch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahmen in ihrer Willensentschließung oder ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist.
Das folgt zunächst aus der Vernehmungsniederschrift vom 10. November 1970 selbst. Danach hielt die Zeugin anfangs mit der Schilderung eigener Tatbeiträge zurück. Unter Berufung auf § 55 StPO erklärte sie wiederholt, sie werde zu einzelnen Aktionen nichts aussagen (z. B. Anschlag auf das Amerika-Haus). Verschiedene belastende Angaben, die sie zuvor bei der Polizei gemacht hatte, nahm sie während der richterlichen Vernehmung zurück, so zum ███████████████-Anschlag auf ██████████████. Bei der Schilderung anderer Aktionen ihrer Gruppe legte sie dar, aus welchen Gründen sie erst nachträglich davon erfahren habe (Landgericht Tegeler Weg). All das spricht eher dafür, dass ihre Aussagebereitschaft nicht auf unzulässige Mittel zurückzuführen war, sondern vielmehr auf die von ihr selbst angegebenen Motive (sie habe „auf jeden Fall verhindern“ wollen, dass „ganz offensichtlich Menschenleben gefährdet werden“, habe sich deshalb „von der Gruppe abgesondert“ und wolle jetzt „reinen Tisch machen“).
Diese Erwägung wird durch das vorangegangene und das nachfolgende Verhalten der Zeugin gestützt. Geraume Zeit vor der beanstandeten Vernehmung hatte die Zeugin die Polizei von sich aus über Aktivitäten ihrer Gruppe unterrichtet.
Etwa einen Monat nach der richterlichen Vernehmung wurde sie erneut polizeilich vernommen (vom 3. bis 7. Dezember 1970). Bei diesen Vernehmungen wiederholte und bestätigte sie nicht nur ihre Angaben vom 10. November 1970, sondern ergänzte sie darüber hinaus in verschiedenen Punkten. Weder bei diesen polizeilichen Vernehmungen noch bei der richterlichen Vernehmung am 5. Januar 1971 ließ sie auch nur eine Andeutung darüber fallen, wie ihre Aussage am 10. November 1970 zustande gekommen sei. Für dieses Verhalten gab die Zeugin, die ständig auf freien Fuß plädierte, schließlich die Erklärung ab, sie habe bei allen Vernehmungen „unter Drogeneinwirkung gestanden“. Später schränkte sie ihre Behauptung dahin ein, sie wisse nicht mehr, ob sie an den einzelnen Vernehmungstagen geprellt habe (Bd. II Bl. 125 d.GiA.3 Prot. Band S. 20 R). Durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ███████ ██, der die Zeugin in derselben Woche untersucht hatte, in der sie vernommen wurde, ist indessen erwiesen, dass sie damals zumindest nicht nennenswert unter Drogeneinfluss stand (Prot. Band S. 40). Dass die Zeugin bei den Vernehmungen im Dezember 1970 und im Januar 1971 sonstigen willensbeeinträchtigenden Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, hat sie nicht behauptet; auch die Revision sagt das nicht.
Unter diesen Umständen lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass auch die Aussage der Zeugin vom 10. November 1970 ohne Beeinträchtigung der Freiheit ihrer Willensentschließung und ihrer Willensbetätigung gemacht worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |