Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung der Milderung nach §27 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/97
- Datum
- 27.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zwingende Milderungsvorschriften (z.B. § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) zu beachten; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass dieselbe Strafe verhängt worden wäre.
Der Strafausspruch kann nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden, soweit die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist.
Gegenstand der Revision kann isoliert die Strafzumessung sein; feste Feststellungen zur Tat können bestehen bleiben, während der Strafausspruch aufgehoben wird.
Die Einbeziehung von Vorverurteilungen in die Strafzumessung entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, einschlägige Milderungsnormen zu prüfen und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen ████████, ██ Bernd Willi Horst, geboren am ███ 1951 in ██████, wegen Beihilfe zur Wertzeichenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Wertzeichenfälschung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer ausdrücklich vom Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die zwingende Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu beachten.
Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung der genannten Vorschrift zu einer anderen Strafe gelangt wäre.
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