Treffer
BGH Urteil (Sicherungsverfahren)

Revision verworfen – Unterbringung nach Tötung im Altersheim bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 669/66
Datum
14.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 82-jährige Beschuldigte wurde nach dem tödlichen Stich gegen seinen schlafenden Zimmengenossen in einem Altersheim in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Die Revision rügte die Beweiswürdigung und hielt die Täterschaft für nicht hinreichend nachgewiesen. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer durfte aus der Gesamtschau von Indizien (Wunden, Blutspuren, Türbefund, Messeridentifikation) die Täterschaft feststellen, auch wenn eine fremde Täterschaft anfangs theoretisch nicht lückenlos ausgeschlossen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Täterschaft kann auf einer Gesamtschau indizieller Beweismittel beruhen; reicht diese aus, um naheliegende Gegenerklärungen zu verdrängen, ist eine Verurteilung gerechtfertigt.

2

Es ist zulässig, anfänglich theoretisch mögliche Alternativerklärungen (z.B. Zutritt Dritter) nicht schon vollständig auszuschließen, sofern sie im weiteren Verlauf durch kumulative Tatsachenbeweise widerlegt werden.

3

Forensische Befunde wie Art der Verletzungen, Blutspuren am Körper sowie Identifikation des Tatmittels sind selbständige, tragfähige Indizien für die Täterschaft, wenn sie schlüssig zusammenpassen.

4

Eine Revision wegen Verletzung des sachlichen Rechts ist unbegründet, wenn die Tatsacheninstanz aus nachprüfbaren Befunden eine überzeugende Gesamtwürdigung der Täterschaft vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg i. O., 6. September 1966

Rubrum

5 StR 669/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in Sicherungsverfahren gegen den Rentner Hans █████ aus ███, geboren am ██ 1884 ████ ██, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg i. O. vom 6. September 1966 wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 82-jährige Beschuldigte leidet an einer hochgradigen Hirnarteriosklerose. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er in einem Altersheim nachts seinen schlafenden Zimmengenossen █████████████ erstochen habe.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und meint, die Beweisführung der Strafkammer für die Täterschaft des Beschuldigten verstoße „gegen die Gesetze der allgemeinen Lebenserfahrung sowie gegen die Denkgesetze“. Sie hat keinen Erfolg.

Mit Rücksicht auf die Einlassung des Beschuldigten erörtert die Strafkammer zunächst die von ihr „theoretisch“ anerkannte Möglichkeit, dass ein Dritter mit dem im Heim vorhandenen und frei zugänglichen Schlüssel, der zu allen Türen passte, in das Zimmer eingedrungen sei und die Tat begangen habe. Aber für diese Annahme „spricht nichts“, wie das Landgericht im Einzelnen darlegt.

Es erwähnt, dass die Tür am nächsten Morgen „von innen verriegelt“ vorgefunden wurde (UA S. 6). Hierzu bemerkt die Revision, diese Verriegelung könne auch dadurch hergestellt werden, dass man die Tür von außen verschließe. Davon geht aber auch die Strafkammer aus. Das zeigt ihre Überlegung, dass „sich weder an der Tür noch auf dem Flur noch am Schlüssel Blutspuren“ befanden.

Die hieran anknüpfenden weiteren Ausführungen, die die Revision ebenfalls beanstandet, sollen ersichtlich nicht schon für sich allein beweisen, dass kein Fremder die Tür von außen geöffnet, die Tat begangen und das Zimmer wieder von außen verschlossen habe. Das will die Strafkammer vielmehr hier zunächst nur als unwahrscheinlich dartun, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sprächen. Darum ist es unschädlich, dass ihre Ausführungen an dieser Stelle, wie der Revision zuzugeben ist, jene Möglichkeit noch nicht in einer logisch lückenlosen Weise ausschließen. Denn das geschieht später.

Die Strafkammer legt nämlich dar, nach dem Tatortbefund könne kein Dritter von außen durch das Zimmerfenster eingestiegen sein. Wegen der Art der Verletzungen scheide ein Selbstmord des Rentners █████████ aus. Die Schnittwunden an den Handgelenken des Beschuldigten seien so beschaffen, dass er sie sich selbst beigebracht haben müsse. Er sei streitsüchtig und habe seit längerer Zeit Zwistigkeiten mit █████████ gehabt. Bei der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten seien seine Füße stark mit Blut beschmiert gewesen; das beweise, dass er „zunächst die tödlichen Stiche gegen █████████ geführt hat und dann durch die entstandene Blutlache watend in sein Bett zurückgegangen ist“. Das am Tatort vorgefundene Messer sei nach der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten „ein afrikanisches Messer, wie es ihr früherer Ehemann besessen habe“. Nach allem, so endet die Beweiswürdigung, „bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten“.

Das Landgericht hatte also zwar am Anfang seiner Beweiswürdigung die für sich allein betrachtete Möglichkeit, dass ein fremder Täter durch die Tür ein- und ausgegangen sei, zunächst nur als unwahrscheinlich bezeichnet und sie noch nicht in logisch lückenloser Weise ausgeschlossen. Es überzeugt sich aber auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände von der Täterschaft des Beschuldigten und verneint damit die Ausführung der Tat durch einen Dritten. Ein solcher Gang der Beweisführung ist rechtlich möglich.

Das Urteil enthält auch sonst keine Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaDr. Borker