Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anwendung des JGG bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 669/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachträglich in Kraft getretenes, milderes Gesetz ist nach § 2 Abs. 2 StGB auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
§ 105 JGG verpflichtet das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 4–32 JGG auf Heranwachsende vorliegen; unterbleibt diese Prüfung oder sind die Feststellungen hierzu unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Anwendung des § 105 JGG betrifft nur die auf Jugendliche anzuwendenden Vorschriften (§§ 4–32 JGG) und berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die in § 3 JGG geregelt ist.
Ergeben die bisherigen Feststellungen keine verlässliche Grundlage für die Entscheidung über die Anwendung jugendgerichtlicher Vorschriften, hat das Revisionsgericht nach § 354a StPO den Strafausspruch aufzuheben und an die zuständige Jugendkammer/des Jugendschöffengericht zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 14. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den █████████████████ █████ ███ aus ████, dort geboren am [REDACTED], 2. den Zimmermann ███████ █ ██ aus █████, dort geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und M[REDACTED] wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14. September 1953 hinsichtlich dieser Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und M[REDACTED] verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten K[REDACTED] und ██ sowie drei weitere Mitangeklagte sind durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden, K[REDACTED] zu einem Jahr 6 Monaten Gefängnis, ██ zu einem Jahr 3 Monaten Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und ███ rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Anwendung der §§ 177, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erheben die Revisionen auch keine bestimmten Einwendungen.
Das Urteil musste jedoch hinsichtlich der Angeklagten K[REDACTED] und M[REDACTED] im Strafausspruch aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Diese beiden Angeklagten waren zur Tatzeit (24. Mai 1953) 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Sie waren demnach Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Nach § 105 dieses Gesetzes hat der Richter unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen bei Verfehlungen Heranwachsender die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4–32 JGG anzuwenden.
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 105 JGG hier vorliegen. Sie konnte dies auch nicht, weil die Vorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist. Die Bestimmung, die sachliches Recht enthält und sich gegenüber dem zur Tatzeit geltenden Recht als das mildere Gesetz darstellt, ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 StGB in seiner ab 1. Oktober 1953 geltenden Fassung auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Ihre bisherige Nichtbeachtung betrifft indessen nur den Strafausspruch.
An der Beurteilung der Schuldfrage kann die Anwendung des § 105 JGG nichts ändern. Dies ergibt sich daraus, dass der Richter, falls die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind, nur die §§ 4–32 JGG, nicht dagegen § 3 JGG, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters geregelt ist, anzuwenden hat. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 105 JGG und damit der §§ 4–32 JGG im vorliegenden Fall gegeben sind, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Sache musste daher, soweit sie K[REDACTED] und ████ betrifft, gemäß § 354a StPO unter Aufhebung des Strafausspruchs an das nach den §§ 108, 39–41 JGG nunmehr zuständige Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Geier | Schmitt |