Revision wegen Vergewaltigungsverurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/90
- Datum
- 27.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Vergewaltigung sind im Urteil ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur Kenntnis oder zum möglichen Fehlen des Einverständnisses) erforderlich.
Fehlen solche Feststellungen und ergibt sich aus dem Urteilssinn nicht, dass der Täter das fehlende Einverständnis kannte oder zumindest für möglich hielt, hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Bei enger sachlicher Verbindung mehrerer Delikte erfasst die Aufhebung eines tragenden Schuldspruchs auch die darauf gestützten tatmehrheitlichen Verurteilungen.
Ist der Tatbestand einer schwereren Sexualstraftat nicht erwiesen, hat das Tatgericht im weiteren Verfahren auch zu prüfen, ob ein niedrigerer, etwa nach § 182 StGB zu beurteilender Tatbestand vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 25. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Eduard ███, dort geboren am ██████ ██ 1934, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1990 zu 2 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Nebenklägerin Claudia ██████ wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird die Rechtsanwältin Dagmar █████████████████ aus █████ █████ beigeordnet.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Oktober 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur inneren Tatseite keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch der Zusammenhang des Urteils ergibt nicht, dass der Angeklagte das fehlende Einverständnis seiner Stieftochter kannte oder jedenfalls für möglich hielt.
Die Aufhebung erfasst wegen des engen Zusammenhangs auch die tatmehrheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Wenn der neue Tatrichter eine Vergewaltigung nicht für erwiesen hält, wird er den Tatbestand der Verführung (§ 182 StGB) zu prüfen haben (vgl. BGHSt 22, 154).
| Fleischmann | Führmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Hager |