Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigungsverurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/90
Datum
27.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes ein. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht keine verbindlichen Feststellungen zur inneren Tatseite der Vergewaltigung getroffen hatte. Die Aufhebung erfasst auch die Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs; bei Nichterweislichkeit der Vergewaltigung ist § 182 StGB zu prüfen. Zudem wurde der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Vergewaltigung sind im Urteil ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur Kenntnis oder zum möglichen Fehlen des Einverständnisses) erforderlich.

2

Fehlen solche Feststellungen und ergibt sich aus dem Urteilssinn nicht, dass der Täter das fehlende Einverständnis kannte oder zumindest für möglich hielt, hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Bei enger sachlicher Verbindung mehrerer Delikte erfasst die Aufhebung eines tragenden Schuldspruchs auch die darauf gestützten tatmehrheitlichen Verurteilungen.

4

Ist der Tatbestand einer schwereren Sexualstraftat nicht erwiesen, hat das Tatgericht im weiteren Verfahren auch zu prüfen, ob ein niedrigerer, etwa nach § 182 StGB zu beurteilender Tatbestand vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 25. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Eduard ███, dort geboren am ██████ ██ 1934, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1990 zu 2 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Nebenklägerin Claudia ██████ wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird die Rechtsanwältin Dagmar █████████████████ aus █████ █████ beigeordnet.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 25. Oktober 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur inneren Tatseite keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch der Zusammenhang des Urteils ergibt nicht, dass der Angeklagte das fehlende Einverständnis seiner Stieftochter kannte oder jedenfalls für möglich hielt.

Die Aufhebung erfasst wegen des engen Zusammenhangs auch die tatmehrheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Wenn der neue Tatrichter eine Vergewaltigung nicht für erwiesen hält, wird er den Tatbestand der Verführung (§ 182 StGB) zu prüfen haben (vgl. BGHSt 22, 154).

FleischmannFührmannHorstkotte
SchusterHager