Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/69
- Datum
- 18.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, über einen Hilfsbeweisantrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen zu entscheiden, rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Vortrag ersichtlich ist, dass die Entscheidung das Ergebnis beeinflusst haben könnte.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen potentiellen Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn aufgrund der bisherigen Feststellungen, der Glaubwürdigkeitslage oder der offensichtlichen Unwahrscheinlichkeit eines die Überzeugung ändernden Vortrags nicht zu erwarten ist, dass dessen Aussage das Ergebnis beeinflusst.
Eine Prüfung bestimmter strafrechtlicher Vorschriften (hier: §§ 221, 330c StGB) ist nur anzustellen, wenn die Urteilsfeststellungen hinreichend Anlass bieten; abweichender Revisionsvortrag darf nicht ohne Bezug zu den Feststellungen zu anderen rechtlichen Bewertungen führen.
Beanstandungen, die sich ausschließlich gegen die richterliche Beweiswürdigung richten, sind nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungs- oder Vernehmungspflicht des Gerichts zu begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███ aus █████, geboren ██████████ 1927 in ███████, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ███ als █████████ der ███████████████████,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Juni 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt. Diese hat auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten in beiden Rechtszügen entstanden sind.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Zu einem Teil des Revisionsvorbringens entspricht das der Auffassung des Generalbundesanwalts, der hierzu wie folgt ausgeführt hat:
„Die ... Verfahrensrüge, der Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf erneute Vernehmung des Zeugen Gustav ██ sei in den Urteilsgründen nicht beschieden worden, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht näher ausgeführt, warum das Schwurgericht, sofern es den Zeugen Gustav ███ auf Grund einer erneuten Vernehmung im Sinne des Hilfsbeweisantrags als Täter hätte ausschließen können, auch die Täterschaft eines unbekannten Dritten (UA S. 16) hätte ausschließen sollen.
Die Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet.
Für eine Prüfung des § 221 StGB boten die Urteilsfeststellungen keinen hinreichenden Anlass. Das Schwurgericht hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich der Angeklagte nach 22 Uhr ununterbrochen in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat; es hat aber keineswegs positiv festgestellt, dass sich der Angeklagte nach 22 Uhr aus der Wohnung entfernt und damit seine Frau verlassen hat.
Eine Erörterung des § 330c StGB war gleichfalls nicht geboten. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe selbst mehrfach behauptet, er sei um 23 Uhr zu Hause gewesen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht geht ersichtlich von einer möglichen Rückkehr des Angeklagten in die eheliche Wohnung gegen 23 Uhr aus (UA S. 13). Es hat weiterhin die Einlassung des Angeklagten über sein Verhalten nach seiner angeblichen Rückkehr als nicht widerlegbar angesehen (UA S. 12). Danach aber hat der Angeklagte die Verletzungen seiner Frau zunächst nicht bemerkt, sodann, als er die Blutungen entdeckte, diese mit einem Handtuch zu stillen versucht und schließlich, als diese Bemühungen erfolglos blieben, gegen 2.30 Uhr die Zeugin Schulz zu Hilfe geholt (UA S. 6 und 41).“
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
2. Er meint jedoch, dass auch die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rüge nicht durchgreifen kann, der Tatrichter habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil er den Berufsschüler Ralf ██ nicht von Amts wegen als Zeugen gehört habe.
Das Schwurgericht entnimmt seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten mehreren Umständen. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, dass ihm nicht sicher nachgewiesen werden konnte, in der Zeit von 22 Uhr bis 2 Uhr (Tatzeit) ständig zu Hause gewesen zu sein.
a) Zeugen, die hierüber auf Grund unmittelbarer Beobachtungen etwas hätten sagen können, standen nicht zur Verfügung. Selbst die Eheleute BC haben nur ausgesagt, sie hätten auch nach 22 Uhr aus der Wohnung des Angeklagten lärmende Auseinandersetzungen gehört, die sich kontinuierlich fortgesetzt hätten von dem Zeitpunkt an, als der Zeuge dieserhalb bei der Zeugin ██ vorstellig wurde, bis nach 2 Uhr (UA S. 14). Darüber, ob der Angeklagte stets an diesen Auseinandersetzungen beteiligt oder ob Frau ████ und ein Dritter für den Lärm verantwortlich waren, hat das Ehepaar BC demnach (auf Grund eigener Wahrnehmungen) nichts aussagen können. Da sich Ralf ██████ während der Tatzeit im Zimmer seiner Eltern aufgehalten hatte, brauchte das Schwurgericht auch von ihm keine andere Aussage zu erwarten. Daher ist abwegig, wenn die Revision behauptet (Revisionsbegründung S. 6/7), auch zu dieser Beweisfrage habe sich die Anhörung des Ralf aufgedrängt.
b) Auf Grund des allen Beteiligten erkennbaren Ergebnisses der Beweisaufnahme konnte das Schwurgericht auch nicht vermuten, Ralf ██████ werde bekunden, in der Zeit von 22 Uhr bis 2 Uhr „überhaupt nicht“ geschlafen und während dieser Zeitspanne ständig Lärm aus der benachbarten Wohnung gehört zu haben.
aa) Die Zeugin Sylvia ███, die zur Tatzeit ebenfalls im gemeinsamen Schlafraum gewesen war, hatte nämlich ausgesagt, „man habe wohl doch, wenn auch mit Unterbrechungen, zeitweilig geschlafen“ (UA S. 14). Diese Aussage schloss alle Familienmitglieder ein, auch den Bruder der Sylvia.
bb) Schon deshalb kann dem Schwurgericht aus der Nichtvernehmung des Ralf ██████ kein Vorwurf der Pflichtverletzung gemacht werden. Übrigens hielt anscheinend auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach der Aussage Sylvias eine Vernehmung des Ralf nicht mehr für notwendig, denn er hat keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (seine Anregung war von dieser Aussage abhängig).
cc) Hinzu kommt, dass das Schwurgericht – ohne Rechtsverstoß – ganz allgemein als „unwahrscheinlich“ ansieht, „dass die Zeugen Gustav und Hildegard ███ wie sie behaupten, während der ganzen Nacht überhaupt nicht geschlafen haben wollen“ (UA S. 14); bei dem sehr viel jüngeren Ralf BC wäre dies dem Tatrichter zumindest ebenso unwahrscheinlich vorgekommen.
dd) Im Übrigen waren der Wert der Bekundungen der Eheleute ██████ und deren Glaubwürdigkeit im Verlauf der Beweisaufnahme stark herabgesetzt worden; der Inhalt ihrer Aussagen brauchte daher ebenfalls nicht dazu zu drängen, Ralf ██████ zu hören.
Gustav ███ hatte nämlich in einem anderen bedeutenden Punkte, der sich gleichfalls auf Wahrnehmungen von Geräuschen aus der Nachbarwohnung bezog, nachweislich die Unwahrheit gesagt.
Vor allem aber hatte die Aussage der Hauswartsfrau ██ ergeben, dass „zumindest für eine gewisse Zeitspanne“ kein Lärm aus der Wohnung des Angeklagten gedrungen ist, weil Frau ████ dort von der Zeugin „fest“ schlafend angetroffen worden war und der Angeklagte sich zu dieser Zeit ebenfalls ruhig verhielt. Weshalb – wie die Revision meint – diese Aussage den Bekundungen der Eheleute ███ nicht entgegenstehen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Jedenfalls erwartet selbst die Beschwerdeführerin von einer Aussage des Ralf ███ nicht, dass hierdurch die Bekundungen der Zeugin ███████ widerlegt werden könnten. Dann aber war – wie sich von selbst versteht – auch durch dessen Aussage dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass seine Behauptung unrichtig war, er habe die Wohnung alsbald nach Weggang der Hauswartsfrau verlassen (UA S. 10).
Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht besteht daher kein Anhalt.
Die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang sind unzulässig; sie richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |