Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Schuldsprüche wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit bei Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 668/96
Datum
23.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH hebt die Schuldsprüche gegen ihn auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Ausschließung der Steuerungsfähigkeit bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration (ca. 3,5 ‰) nicht tragfähig begründet sind. Es sind erneut die Frage der Schuldfähigkeit und gegebenenfalls eine Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration (hier im Bereich um 3,5 ‰) kann ein alkoholbedingter Ausschluss der Steuerungsfähigkeit naheliegen, sodass das Tatgericht dies umfassend zu prüfen und zu begründen hat.

2

Die Berufung auf Alkoholgewohntheit genügt allein nicht zur Verneinung eines Vollrausches; hierfür müssen aussagekräftige psychodiagnostische oder sonstige Kriterien herangezogen und substantiiert dargelegt werden.

3

Anzeichen hochgradiger Enthemmung und ein deutliches Kontrollverlustbild sind für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wesentlich; isolierte Handlungen wie das Alarmieren eines Krankenwagens sind dafür nicht ausreichend zureichend.

4

Fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur Schuldfähigkeit, ist die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über mögliche Maßregeln nach § 64 StGB, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Juni 1996

Rubrum

BESCHLUSS vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen Andreas Ernst ██ aus █████, dort geboren ███████ 1959, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1996 in den Schuldsprüchen gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Hergang der Taten, zu ihrer jeweiligen Rechtswidrigkeit und zu Vorsatz und Fahrlässigkeit im natürlichen Sinne.

Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ebenso die Sachrüge, soweit sie die Feststellungen zum Hergang der Taten und deren rechtliche Bewertung abgesehen von der Frage der Schuld des Beschwerdeführers betrifft. Hingegen hält die Begründung, mit der das Schwurgericht einen Vollrausch des Beschwerdeführers ausgeschlossen hat, sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Beschwerdeführer war bei Begehung der – ersichtlich unmittelbar nacheinander verübten Taten – stark alkoholisiert. Das Schwurgericht geht von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,5 ‰ aus; angesichts der Urteilsfeststellungen zu Tatzeit und Blutentnahme (UA S. 20, 24) würde eine Rückrechnung nach den Grundsätzen der gefestigten Rechtsprechung (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8; § 21 Blutalkoholkonzentration 24; jeweils m.w.N.) sogar 3,61 ‰ ergeben. Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration liegt selbst bei schweren Gewaltdelikten wie dem hier mitabgeurteilten Kapitalverbrechen ein alkoholbedingter Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nahe (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14 m.w.N.).

Das Schwurgericht verneint einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit gleichwohl. Indes erweisen sich die dem zugrunde liegenden Erwägungen als nicht tragfähig, wenngleich sie im Einklang mit der Beurteilung durch zwei medizinische Sachverständige stehen. Das Schwurgericht verweist zum einen auf die Alkoholgewohnheit des Beschwerdeführers. Diese mag im Zusammenwirken mit anderen aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien geeignet sein, eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit auch bei hochgradiger Alkoholisierung zu belegen. Solche Kriterien sind hier aber nicht erkennbar. Die Ausführungen, einer der Sachverständigen habe bei dem Kapitalverbrechen „keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit feststellen können“ (UA S. 30), sind für den Senat angesichts der Urteilsfeststellungen zum Tatablauf nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit dem Mitangeklagten auf das Opfer des Kapitalverbrechens zunächst gewalttätig eingewirkt, weil der hochgradig betrunkene Mann einen Geldbetrag, den ihm die Angeklagten zum Erwerb weiteren gemeinsam zu konsumierenden Alkohols gegeben hatten, hierzu nicht verwendet hatte und zur Rückgabe gezwungen werden sollte. Nachdem die Angeklagten auch noch Einrichtungsgegenstände des Opfers aus dem Fenster geworfen hatten, fand sich der vermisste Geldbetrag im Zimmer des Opfers auf ungeklärte Weise wieder an. Gleichwohl wollten die Angeklagten dem Opfer „einen Denkzettel verpassen“; sie hängten den nunmehr gänzlich unbekleideten Mann, den jeder an einem Bein festhielt, mit dem Oberkörper weit aus dem Fenster, um ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Auf ungeklärte Weise entglitt das Opfer zunächst dem Beschwerdeführer. Der Mitangeklagte konnte den Mann allein nicht halten; dieser fiel aus dem Fenster und stürzte zu Tode.

Dem Geschehensablauf sind deutliche Hinweise auf eine hochgradige Enthemmung des Beschwerdeführers und auf einen weitgehenden Verlust der Kontrolle über sein Verhalten zu entnehmen. Allein das anschließende Alarmieren eines Krankenwagens ist, schon weil es naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt im Blick auf den schrecklichen Taterfolg zurückgehen kann, kaum aussagekräftig. Auch im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem weiteren Tatopfer, das er – offenbar im Anschluss an die andere Tat – ohne erkennbaren Anlass zunächst beschimpft und sodann gemeinsam mit einem Mittäter misshandelt hatte, vermag der Senat ein „gezieltes Vorgehen“ (UA S. 36), welches eine insgesamt noch erhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen geeignet wäre, nicht zu sehen. Der Umstand, dass Zeugen eine „auffällige Alkoholisierung“ des Beschwerdeführers nicht beschrieben haben (UA S. 30), ist angesichts des Tathergangs und zumal vor dem Hintergrund, dass jene Zeugen überwiegend gleichfalls mehr oder weniger stark alkoholisiert gewesen sein dürften, ebenfalls für einen Ausschluss der Voraussetzungen der §§ 20, 323a StGB hier nicht hinreichend aussagekräftig.

Da nicht sicher ist, dass der Tatrichter gegen den Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch wegen – naheliegend vorsätzlichen – Vollrausches eine Freiheitsstrafe in Höhe der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, bedarf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers neuer Verhandlung. Auf den wegen des Kapitalverbrechens gleichermaßen schuldig gesprochenen Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, ist die Aufhebung jedenfalls deshalb nicht zu erstrecken (§ 357 StPO), weil der Tatrichter bei ihm unter Berücksichtigung von Nachtrunk zur Feststellung einer deutlich geringeren Alkoholisierung zur Tatzeit (2,8 ‰) gelangt ist. Der neue Tatrichter wird auch die Frage einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bislang zu seinen Alkoholerfahrungen und -gewohnheiten getroffenen Feststellungen (UA S. 6 f., 18) erneut zu bedenken haben. Die zur Ablehnung der Maßregel im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen, die – freilich ebenfalls im Einklang mit einem medizinischen Sachverständigen maßgeblich auf fehlende Entzugserscheinungen und mehrfachen Alkoholverzicht abstellen, lassen besorgen, dass der bisherige Tatrichter das Vorliegen eines Hanges an einen zu engen Maßstab (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5) geknüpft hat.

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