Revision gegen Mordurteil wegen Habgier und verneinter Notwehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 668/93
- Datum
- 09.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufhebbare Rechtsfehler in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verneinung von Notwehr kann auf freier und rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhen, wenn die Feststellungen die Einlassung des Täters widerlegen.
Zur Annahme des Mordmerkmals "Habgier" genügt, dass der Täter die Tötung darauf gerichtet hat, sich unmittelbar einen Vermögensvorteil zu verschaffen; dies gilt auch bei der Vorstellung des Täters, eine Dritte werde Erbe.
Die Annahme von Habgier kann aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien begründet werden (z. B. finanzielle Lage, Verhalten bei Testamentserrichtung, Bedeutung der Erbeinsetzung, unmittelbare Suche nach testamentarischen Unterlagen).
Eine weitergehende gutachterliche Untersuchung (z. B. schalltechnisches Gutachten) ist nur dann erforderlich, wenn ohne sie die zur Überzeugungsbildung erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Hans-Rudolf, geboren am 31. Dezember 1962 in ████, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kammer hat nach rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten, er habe Carl-Christian ███ in Notwehr getötet, als widerlegt angesehen und sich die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte das Opfer vorsätzlich getötet hat. Das Gericht brauchte sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die vorgenommene Rekonstruktion hinaus (UA S. 73) nicht zur Einholung eines schalltechnischen Gutachtens gedrängt zu sehen.
Seine Überzeugung, dass der Angeklagte aus Habgier gehandelt hat, gründet das Landgericht auf eine Reihe von Indizien (UA S. 113 ff), darunter die finanzielle Lage des Angeklagten seit Ende 1991, sein Verhalten bei der Errichtung des Testaments durch das Tatopfer, die erkennbare Wichtigkeit, die die Erbeinsetzung für ihn besaß, und die Suche nach dem Testament unmittelbar im Anschluss an die Tat.
Gründe
Der nach den Feststellungen vom Angeklagten erstrebte Vorteil, „in den Genuss der Erbschaft zu kommen“ (UA S. 113), sollte unmittelbar mit dem Tod des Opfers eintreten. Deswegen handelte der Angeklagte aus Habgier. Diese liegt auch vor, wenn nach seiner Vorstellung seine Tochter Erbin werden sollte.
Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Beschluss des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4) betrifft einen anderen Fall.
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