Revision StA verworfen: Sicherungsverwahrung nach §66 StGB nicht angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 668/75
- Datum
- 06.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt das Vorliegen der gesetzlich geforderten formellen Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Maßregel unzulässig.
Für eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen die materiellen Voraussetzungen der gegenwärtigen Gefährlichkeit aus der Darstellung der bisherigen Straftaten ersichtlich sein.
Die bloße Tatsache, dass gegen einen Täter früher bereits Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, begründet nicht automatisch die erneute Anordnung; die konkreten Tatumstände müssen die Gefährlichkeit belegen.
Die in den Urteilsgründen wiedergegebene und hinreichend substantiiert dargestellte Vorgeschichte kann ausreichen, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Juli 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Siegfried ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juli 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet: Für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB fehlten schon die formellen Voraussetzungen (vgl. BGH NJW 1972, 834). Es wäre auch fehlerhaft gewesen, wenn das Landgericht die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet hätte. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 i. V. mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind nicht erfüllt. Dies ergibt die Darstellung der bisherigen Straftaten in den Gründen des angefochtenen Urteils ohne Weiteres. Dass gegen den Angeklagten schon 1968 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Angesichts des geringen Gewichts der Symptomtaten ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts die Vollstreckung dieser Maßregel rechtlich nicht unbedenklich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |