Revision wegen Betruges: Aufhebung eines Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 668/66
- Datum
- 21.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug nach § 263 StGB durch Unterlassen (Verschweigen einer Aufklärungspflicht) müssen die Feststellungen den Schädigungsvorsatz konkret darlegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Zweifel an tatsächlichen Feststellungen sind zugunsten des Angeklagten zu werten; unterschiedliche Würdigungen in mehreren Tatkomplexen sind nicht per se widersprüchlich, wenn sie folgerichtig begründet sind.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine konkrete und substantiiert begründete Gefährlichkeitsprognose voraus; pauschale oder formelhafte Feststellungen reichen nicht aus.
Sind wesentliche Voraussetzungen der Straffrage (z. B. Vorsatz, Schuldfähigkeit) oder die Strafzumessung nicht hinreichend festgestellt, sind Strafaussprüche und Nebenfolgen (u. a. Sicherungsverwahrung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 23. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausangestellte Gerda ████ aus █████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzlicher Vertreter: Frau Gisela ███ ██, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. September 1966
im Falle 1 im Schuldspruch, 2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten, die in vollem Umfange die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist zum Teil begründet.
1. Zu Unrecht meint die Revision in ihrer schriftlichen Begründung, das Urteil enthalte bei seinen Darlegungen zur Schuldfrage einen unerträglichen Widerspruch. Ein solcher liegt nicht vor.
Das Landgericht hat sich im Falle 1 (Betrug zum Nachteil der Firma ████████) nicht davon überzeugen können, daß die Beschwerdeführerin bereits bei der Bestellung der Möbel den Willen hatte, über diese rechtswidrig zu verfügen. Das Landgericht hat daher diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Andererseits hat es im Falle 2 (Betrug zum Nachteil der Tante) geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin auch der Unterschlagung schuldig gemacht hat. Das hat das Landgericht verneint. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß die Angeklagte im Falle 1 möglicherweise doch die Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt habe und deshalb die spätere Veräußerung der Möbel als straflose Nachtat zu werten sei.
Darin liegt kein Widerspruch; es handelt sich vielmehr um eine gebotene, folgerichtige Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind.
2. Weitere Einzelangriffe zum Schuldspruch hat die Revision nicht vorgetragen. Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen:
Die Strafkammer geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus, daß Betrug auch durch Verschweigen einer Aufklärungspflicht begangen werden kann (vgl. hierzu RGSt 85, 293). Die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB sind jedoch nicht ausreichend.
Das Landgericht sagt nicht, worin es den Schädigungsvorsatz sieht. Die Angeklagte wollte die Möbel bezahlen. Es ist nun nicht ausgeschlossen, daß sie mit der Möglichkeit rechnete, daß sie infolge Hingreifens ihrer Vormünderin nicht alle Raten werde entrichten können, und daß der Verkäufer dann, weil er keinen rechtsgültigen Erfüllungsanspruch hatte, wegen der Wertminderung der Möbel geschädigt sein werde. Ein solcher bedingter Schädigungsvorsatz versteht sich bei der wegen Geistesschwäche entmündigten Angeklagten nicht von selbst.
Die Verurteilung im Falle 1 mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden.
3. Im Falle 2 sind Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht ersichtlich. Nicht bestehen bleiben kann aber auch an diesem Falle der Strafausspruch. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle 1 zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt worden ist. Bei dieser Lage bedarf es nicht der Prüfung, ob – wie die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger ausgegangen sind – es sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben kann, daß die Strafkammer in ihren Strafzumessungsgründen irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe sich vor ihrer Verurteilung in Untersuchungshaft befunden, die auf die verhängte Strafe angerechnet werden könne.
Schließlich erübrigt es sich, auf die Ausführungen zu § 20a StGB einzugehen. Seine Voraussetzungen gehören zur Straffrage. Sie müssen daher erneut festgestellt werden.
4. Nach der Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche muß auch über die Sicherungsverwahrung erneut entschieden werden, die „neben der Strafe“ zu verhängen ist.
Es wird darauf hingewiesen, daß bisher nicht ausreichend dargetan ist, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert. Hierzu heißt es im Urteil nur, „der Schutz der Allgemeinheit könne nur dadurch gewährleistet werden, daß gegen die Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet werde.“
Das ist zu formelhaft.
Es hätte insbesondere näher begründet werden müssen, warum die Aufsicht durch die Vormünderin keinen ausreichenden Schutz werden bieten können. Offensichtlich war die Angeklagte, die sich vier Jahre straffrei gehalten und unter dem Einfluß ihrer Vormünderin regelmäßig gearbeitet hatte, nur dadurch wieder straffällig geworden, daß ihr als freier Arbeiterin erstmals eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen war sie in ihrer straffreien Zeit in Heimen beschäftigt gewesen und unterstand damit einer gewissen Kontrolle. Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob der Vormünderin ausreichende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die sicherstellen können, daß die Angeklagte nicht wieder unkontrolliert untergebracht wird.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |