Revision verworfen: Verbleibender Schlüssel nach Mietende entwidmet – schwerer Diebstahl (Rückfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 668/58
- Datum
- 24.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schlüssel, der dem Mieter während des Mietverhältnisses zur ordnungsgemäßen Öffnung überlassen wurde, ist solange zur ordnungsgemäßen Eröffnung bestimmt, wie der Mieter Inhaber des Mietbesitzes ist.
Mit Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückübernahme der Räume durch den Vermieter verliert ein beim ehemaligen Mieter verbliebener Schlüssel seine Eigenschaft, zur ordnungsgemäßen Öffnung der Räume bestimmt zu sein.
Die Entwidmung eines Schlüssels kann sich aus dem Verhalten des Vermieters (insbesondere der Wiederinbesitznahme der Mietsache) ergeben, sodass spätere Benutzung des Schlüssels zur Öffnung der Räume den tatbestandlichen und schuldhaften Eintritt eines Diebstahls begründen kann.
Eine Sachrüge in der Revision führt nur zum Erfolg, wenn sie konkrete Rechtsfehler darlegt; trägt die Revision solche Fehler nicht nach, ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 5. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ons ██ den Schuhmacher Heinz ███ (9, 1925 in [REDACTED] (Kreis HO) geboren am ███ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 5. August 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 5. August 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Nachschlüsseldiebstahl) zu zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte hatte bis Oktober 1957 in einer Kate des Bauern J[REDACTED] gewohnt. Nach dem Auszug des Angeklagten benutzte █████ die Kate als Getreidespeicher und verschloss sie. Anfang Januar 1958 entwendete der Angeklagte aus der verschlossenen Kate Getreide. Er öffnete die Kate mit einem Dietrich oder mit einem Schlüssel, den er bei seinem Auszug nicht zurückgegeben hatte, und von dessen Existenz ██████ nichts wusste.
II.
Die Einwendungen der Revision dringen nicht durch. Es trifft zu, dass ein Schlüssel, den ██████ den Angeklagten für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen hatte, zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Kate bestimmt war, solange der Angeklagte dort wohnte.
Die Strafkammer führt aber mit Recht aus, dass der Schlüssel diese Eigenschaft verlor, als der Angeklagte ihn bei seinem Auszug ohne Wissen des ██████ behielt. Es kam hierfür zwar, wie die Revision darlegt, darauf an, ob ██████ den Schlüssel durch ein äußerlich erkennbar hierauf gerichtetes Verhalten entwidmet hatte (RGSt 52, 84). Das Reichsgericht hat aber (RGSt 53, 101) zutreffend ausgeführt, dass ein Vermieter durch die Vermietung und Übergabe einer Wohnung die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter überträgt und dieser durch Übernahme der Mieträume und der zu ihnen gehörenden Schlüssel seinen Willen klar zum Ausdruck bringt, dass während seines Mietbesitzes diese Schlüssel allein zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Mieträume bestimmt sein sollen.
Entsprechendes gilt bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter, der den Mieter aus dem Mietverhältnis entlässt und die Räume wieder selbst übernimmt, bringt dadurch zum Ausdruck, dass Schlüssel, die etwa ohne sein Wissen noch im Besitz des Mieters verblieben sein sollten, nicht mehr zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Räume bestimmt sind.
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat auch sonst keine Rechtsfehler ergeben.
Seine Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |