Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzulässigkeit der Revision zum Schuldspruch bei fortgesetztem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/81
Datum
17.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen fortgesetzten Diebstahls ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, weil sie zum Schuldspruch nicht begründet und damit unzulässig ist (§ 302 StPO). Vom Tatrichter nicht in der Anklage genannte Taten sah das Landgericht als Teilakte einer fortgesetzten Tat an; eine Überprüfung ist wegen der Unzulässigkeit nicht möglich. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Strafausspruchs ergab keinen Rechtsfehler; das Landgericht hat besondere Lebensumstände, Alkoholabhängigkeit und Blutalkoholwerte berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Revision nicht substantiiert begründet (vgl. § 302 StPO).

2

Ist die Revision zum Schuldspruch unzulässig, kann das Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Prüfung von Tatfragen, insbesondere die Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs, nicht vornehmen.

3

Der Tatrichter kann Handlungen, die in der Anklageschrift nicht ausdrücklich aufgeführt sind, als Teilakte einer fortgesetzten Tat werten, sofern die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs vorliegen.

4

Bei der Strafzumessung sind vom Tatrichter festgestellte persönliche Umstände (z. B. Alkoholabhängigkeit, konkrete Blutalkoholkonzentrationen) zu berücksichtigen; die Revision prüft, ob solche Umstände bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 4. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Glaser Wolfgang █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen fortgesetzten Diebstahls

Tenor

Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. September 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Beschwerdeführer hat die Revision zum Schuldspruch nicht begründet. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH LM StPO § 302 Nr. 1).

2. Die Diebstähle in den Fällen II 21 und II 22 der Urteilsgründe sind zwar in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden. Der Tatrichter hat sie aber zusammen mit in der Anklageschrift genannten Handlungen als Teilakte einer einzigen fortgesetzten Tat angesehen. Ob er dabei die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang zutreffend beurteilt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil das Rechtsmittel zum Schuldspruch unzulässig ist.

3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat die besonderen Lebensumstände, unter denen die Diebstähle begangen worden sind, und die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die Blutalkoholkonzentration zur Zeit seiner Festnahme im Einzelnen festgestellt (UA S. 4, 7, 13). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu besorgen, dass er diese Tatsachen bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hat.

Fuhrmann Schuster Herrmann Niepel Horstkotte