Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Bewertung eines falschen Alibis aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 667/96
Datum
09.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf und verweist die Sache zurück. Die Strafkammer hatte die Täterschaft teilweise mit dem Vorbringen eines falschen Alibis begründet. Der Senat betont, dass erfundene Alibis nur begrenzten Beweiswert haben und nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf Täterschaft zulassen. Ohne diese Erwägung ist die Überzeugung unsicher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unwahre Alibiangaben besitzen grundsätzlich nur einen beschränkten Beweiswert und sind mit Zurückhaltung als Indiz für die Täterschaft zu würdigen.

2

Die Feststellung, ein Angeklagter habe ein falsches Alibi präsentiert, rechtfertigt allein noch keinen zwingenden Schluss auf seine Beteiligung an der Tat.

3

Ein Urteil beruht auf einem sachlich-rechtlichen Fehler, wenn die Verurteilung maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung eines Alibis gestützt wurde und nicht sicher ist, ob die Schuld auch ohne diese Erwägung festgestellt worden wäre.

4

Das Revisionsgericht hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist zurück, wenn die beanstandete Beweiswürdigung nicht ohne Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters gewesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 18. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen Muhamed aus ██████████████████, geboren █████████████████ in ███ (Albanien), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten ██████ deswegen überzeugt, weil dieser „im Strafverfahren ein falsches Alibi präsentiert hat“ (UA S. 33).

Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt: Hätte der Angeklagte „mit der Tat tatsächlich nichts zu tun gehabt, hätte er keinen Grund gehabt, ein falsches Alibi anzugeben“ (UA S. 34). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.

Bei dieser Bewertung hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass den Bemühungen um ein erfundenes Alibi nur ein sehr begrenzter Beweiswert zukommt.

Unwahre Alibiangaben lassen sich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 5 StR 370/96 – m. w. N.).

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen, weil nicht sicher ist, dass der Tatrichter auch ohne die beanstandete Erwägung zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ██████ gelangt wäre.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HägerTepperwien