Revision führt zur Teileinstellung und Aufhebung der Gesamtstrafe bei fehlender Anklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/93
- Datum
- 06.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass die konkret vorgeworfene Tat in einer Anklageschrift ausdrücklich oder jedenfalls hinreichend erfasst ist; fehlt eine solche Erfassung, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Ist eine Tat in keiner der anhängigen Anklagen genannt, kann sie nicht nachträglich durch eine andere Anklage gedeckt werden; eine bloße zeitliche Überschneidung reicht nicht aus.
Fällt eine in die Gesamtstrafenentscheidung eingegangene Einzelverurteilung weg und rechtfertigt die Summe der verbleibenden Einzelstrafen die festgesetzte Gesamtstrafe nicht mehr, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit als unbegründet zu verwerfen, als die vorgebrachten Rügen keine Aufhebungs- oder Einstellungserfolge begründen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ████ Pro Manfred geboren am ████ 1956 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1993
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten unter II B 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1993 Verkauf von Betäubungsmitteln an Alexandra Wi██ zur Last gelegt wird. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht abschließend entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (Verkauf von Kokain an Jörg ████, Verkauf von Heroin an Sylvia Be██████ und Verkauf von Kokain an Alexandra █████) sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, soweit dieser wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde.
Das Rechtsmittel führt mangels Anklage zur Teileinstellung, soweit der Angeklagte wegen Verkaufs von Kokain an Alexandra Wi██ verurteilt wurde, und damit auch zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dem Verfahren liegen mehrere Anklagen der Staatsanwaltschaft Hannover zugrunde:
Während der Verkauf von Kokain an Jörg █████ durch die Anklage vom 14. Mai 1991 und der Verkauf von Heroin an Sylvia ██████ durch die Anklage vom 27. September 1991 ausdrücklich erfasst sind, ist der Verkauf von Kokain an Alexandra █████ in der Zeit von Januar bis zum 30. Juni 1992 in keiner Anklage ausdrücklich genannt.
Mit Anklage vom 1. September 1992 war dem Angeklagten allerdings vorgeworfen worden, in der Zeit nach Juni 1991 bis etwa Mitte 1992 aus Amsterdam mit Hilfe einer Zeugin ██ etwa 5 kg Kokain eingeführt und dieses zusammen mit Heroin zunächst gemeinsam mit dem Mitangeklagten Suc, später durch ████ allein verkauft zu haben. Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer den Angeklagten aber freigesprochen. Der Verkauf von Kokain an Alexandra ███ kann nicht Teil dieses Geschäfts gewesen sein, da auch die Anklageschrift vom 1. September 1992 Verkäufe an Alexandra ████ nicht erwähnt. Da wegen des Verkaufs an Alexandra Wi██ eine Anklage fehlt, war das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.
Der Wegfall der Strafe im Fall II B 3 der Urteilsgründe (Verkauf an Wi██) berührt die übrigen Einzelstrafen nicht. Die Gesamtstrafe muss jedoch entfallen, weil sie die Summe der verbleibenden Einzelstrafen übersteigt.
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