Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Wucherurteilen wegen Feststellungsdefiziten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/82
- Datum
- 23.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Wuchers müssen derartige Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass der Täter die Zwangslage des Gläubigers ausgenutzt hat; es ist konkret darzulegen, inwiefern eine Zwangslage bestand.
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Zinsvereinbarungen sind die zulässigen kalkulatorischen Zuschläge über einen redlichen Gewinn hinaus und die hierfür maßgeblichen Risikofaktoren darzustellen; es bedarf erschöpfender Feststellungen zur Deckung des Verlustrisikos.
Fehlen in den Urteilsgründen wesentliche tatrelevante Feststellungen in mehreren Tatpunkten, sind die betroffenen Schuldsprüche und davon abhängige Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Hat die Aufhebung der Hauptverurteilungen Einfluss auf eine Einzelstrafe wegen eines anderen Delikts, so ist auch diese aufzuheben und dem neuen Tatrichter obliegt es, die Unterschiede in der Rolle und den tatrelevanten Umständen der Beteiligten zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Mai 1982
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Dreher Jovan ███, geboren am ████████ 1937 in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Wuchers u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Niepel, Dr. Gollwitzer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ████████ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen
a) im Schuldspruch wegen Wuchers und b) in allen Rechtsfolgenaussprüchen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Wuchers in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer früheren Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges wendet: Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213); die sachlich-rechtliche Prüfung hat keinen Fehler ergeben.
Dagegen können die Verurteilungen wegen Wuchers keinen Bestand haben.
a) In den Fällen B 1, 3 und 4 zeigen die Urteilsgründe nicht auf, dass sich die Darlehensnehmer jeweils in einer Zwangslage befanden.
Im Fall 1 ist schon nicht klar, wer Darlehensnehmer war. Während es zunächst heißt, Dusan ████ habe den Kredit für seine Schwester aufgenommen (UA S. 6), sagt die Strafkammer drei Zeilen weiter, der Angeklagte habe das Darlehen dem Vasic gewährt (UA S. 7). Dieser wollte das Geld nicht für eigene Zwecke verwenden. Vielmehr sollte damit ein dringender Bedarf seiner Schwester befriedigt werden. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass es ihr unmöglich oder nicht zumutbar war, sich den erforderlichen Betrag durch Veräußerung ihres Hauseigentums zu beschaffen.
Im Fall 3 ist nicht ersichtlich, dass der ohne Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Darlehensnehmer ████████ darauf angewiesen war, eine Deutsche zu heiraten und hier zu wohnen.
Im Fall 4 bleibt verborgen, ob Frau Milica ███████ die Geldmittel für ihren und ihres Sohnes Unterhalt nicht auch anders, insbesondere durch Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen oder Sozialhilfe, erlangen konnte.
b) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche kalkulatorischen Zuschläge auf einen im Rahmen redlichen Gewinnstrebens liegenden Zinssatz angebracht waren, um die Verlusterwartung des Angeklagten zu decken. Die Strafkammer hat bei der Angemessenheitsprüfung der Zinsvereinbarungen außer der Lage des Geldmarktes, den mit den Krediten verfolgten Zwecken, ihren Laufzeiten und ihren Gestehungskosten auch das Verlustrisiko des Angeklagten voll berücksichtigt. Erschöpfende Feststellungen zu den hier in Betracht zu ziehenden Risikofaktoren fehlen.
Von den hiernach der Aufhebung verfallenden Verurteilungen wird auch die Einzelstrafe wegen versuchten Betruges beeinflusst. Sie war daher ebenfalls aufzuheben.
Soweit auch der neue Tatrichter den § 302a StGB für verwirklicht erachtet, wird im Hinblick auf § 17 StGB zu versuchen sein, den Unterschied zwischen dem Angeklagten und dem Bankangestellten █████████ über die Zinshöhen (UA S. 21) näher aufzuklären.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Gollwitzer |