Revision führt zu Präzisierung von Schuldsprüchen beim sexuellen Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/81
- Datum
- 23.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei identischer Ausführungshandlung und engem Fortsetzungszusammenhang sein sexuelles Verhalten vor mehreren Kindern zeigt, begeht insoweit eine einheitliche Tat (Tateinheit).
Der Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfordert eine objektiv erkennbar sexuell bezogene Handlung; rein kindliche Betätigungen ohne erkennbaren sexuellen Bezug erfüllen ihn nicht.
Fehlt es an der Notwendigkeit ergänzender Feststellungen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von Amts wegen ändern, um das Zusammentreffen verschiedener gesetzlicher Begehungsformen zu präzisieren.
Bei innerem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen kann das Revisionsgericht Einzelstrafen aufheben; das Tatgericht hat bei der erneuten Strafbemessung die nur gering über dem Mindestmaß liegende Erheblichkeit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Heinrich ███ aus ██████, geboren am ██████ 1936 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Februar 1982 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. April 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 5 Nr. 1, 2 StGB schuldig ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Verhalten des Angeklagten ist, soweit es die Kinder Christina ███████ und Marcus █████ betrifft, als eine einzige Handlung aufzufassen. Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten sein Glied jeweils vor beiden Kindern herausgeholt (UA S. 10), damit beide es betrachteten (UA S. 29). Diese Handlungen des Angeklagten, die nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu beurteilen sind und nach der zutreffenden Annahme des Tatrichters untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, sind wegen der Identität der Ausführungshandlungen eine Tat, mögen sie auch von zwei Kindern beobachtet worden sein. Die Annahme des Tatrichters, es habe sich um zwei selbständige Handlungen gehandelt, trifft nicht zu.
Ferner geht die Annahme des Tatrichters fehl, dass der Angeklagte im Hinblick auf Christina ████ und Marcus █████ gegen § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB verstoßen habe. Die fünf und neun Jahre alten Kinder haben auf Veranlassung des Angeklagten in ein kleines Feuer uriniert. Der Angeklagte hat sie nicht zu einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB bestimmt. Der Vorgang wies in seinem äußeren Erscheinungsbild keine Beziehung zum Geschlechtlichen auf (BGH GA 1969, 378). Er ist zwar von Christina ████ als unanständig empfunden worden (UA S. 11), konnte aber noch als kindertümliche Betätigung erscheinen („das Feuer auspinkeln“, UA S. 10). Anders als im Falle der Zeugin Tatjana █████████ war nicht schon dem äußeren Geschehen zu entnehmen, dass die Kinder ihre Betätigung zum bloßen Vorwand nahmen, um sich im entblößten Zustand zu produzieren (vgl. BGHSt 17, 218, 286). Da es im Hinblick auf die Begehungsform des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB schon objektiv an einer sexuellen Handlung fehlt, kommt es nicht auf die auch in BGHSt 29, 336, 339 unentschieden gebliebene Frage an, ob die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass sich das Kind des sexuellen Bezuges seiner Handlung bewusst ist.
Da im Hinblick auf den Schuldspruch und den Schuldumfang keine ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern und im Hinblick auf das Zusammentreffen der verschiedenen in § 176 StGB bezeichneten Begehungsformen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 722) präzisieren: Der Angeklagte ist im Falle █████████ des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB und im Falle ██████████ des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 5 Nr. 1, 2 StGB schuldig.
Mit den beiden im Fall ██████████ verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen auch die Einzelstrafe im Falle █████████ aufgehoben. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafbemessung Gelegenheit haben zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten vorgenommenen und veranlassten Handlungen im Falle █████████ das in § 184 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit nur wenig überschritten haben.
Die Verfahrensrügen und die einzelnen Angriffe der Revision auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Verteidigers vom 15. Februar 1982 hat vorgelegen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |