Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Raubes mit Todesfolge: Ablehnung und nachträgliche Vernehmung eines Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 667/80 (alt: 5 StR 12/80)
Datum
13.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge ein. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revision eines weiteren Angeklagten beanstandete zu Recht die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen; das Gericht vernahm jedoch nachträglich einen psychiatrischen Sachverständigen zu denselben Fragen, sodass der Verfahrensfehler keine entscheidungserhebliche Auswirkung hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auswahl des zur Begutachtung heranzuziehenden Sachverständigen obliegt dem Gericht; der Anspruch des Antragstellers, einen bestimmten Berufszweig (z. B. Psychologe statt Psychiater) durchzusetzen, besteht nicht (§ 73 StPO).

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann revisionsrechtlich fatal, wenn der Verfahrensverstoß das Urteil beeinflussen konnte; ein nachträgliches gleichwertiges Beweisergebnis macht den Fehler unbeachtlich.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Rüge in der Sache bietet.

4

Ein Sachverständiger ist als geeignet anzusehen, sofern die Revision nicht substantiiert darlegt, dass ihm die erforderliche Sachkunde fehlt; das bloße Bestreiten der Berufsbezeichnung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 6. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Fleischer Helmut H ███ aus K__, dort geboren ██████ ██ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Zeitschriftenwerber Henry W ███ aus [REDACTED], geboren am 1955 in D___, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1981 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und W___ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Juni 1980 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten ██ ███████████ rügt allerdings mit Recht, dass die Strafkammer den Beweisantrag seines Verteidigers auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen zu den unter Ziffer 5 Buchstabe h bis k genannten Fragen mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Beweiserhebung war nicht unzulässig, der Sachverständige kein völlig ungeeignetes Beweismittel.

Jedoch kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen. Das Landgericht hat nämlich nach der förmlichen Ablehnung des Beweisantrages den Facharzt Dr. Walter I [REDACTED] als Sachverständigen vernommen, und zwar auch zu den im Beweisantrag genannten Fragen, wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 17/18). Es hat damit dem Beweisantrag nachträglich entsprochen. Zwar ist Dr. I [REDACTED] kein Psychologe, sondern Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Indessen obliegt die Auswahl des Sachverständigen dem Gericht (§ 73 StPO). Dieses und nicht der Antragsteller hat darüber zu entscheiden, ob über den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten zur Zeit der Tat ein Psychologe oder ein Psychiater als Sachverständiger vernommen werden soll. Dass Dr. I [REDACTED] etwa die erforderliche Sachkunde gefehlt habe, behauptet die Revision nicht.

Gründe

Der Angeklagte W___ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten H [REDACTED] werden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels nicht auferlegt.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel