§ 170b StGB: Bindung des Strafrichters an altes Versäumnisurteil zur Vaterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/74
- Datum
- 15.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal der „gesetzlichen Unterhaltspflicht“ in § 170b StGB richtet sich nach den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts.
Ein vor dem 1. Juli 1970 ergangenes rechtskräftiges Versäumnisurteil, das zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF verurteilt, begründet nach Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG die Stellung als Vater im Sinne des neuen Rechts.
Die durch Art. 12 § 3 NEhelG vermittelte Vaterschaftszuordnung bindet den Strafrichter im Verfahren wegen § 170b StGB, bis das Nichtbestehen der Vaterschaft im Zivilrechtsweg rechtskräftig festgestellt ist.
Die unbefristete Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG steht der strafrechtlichen Berücksichtigung der bis dahin bestehenden Unterhaltspflicht nicht entgegen.
Bestehen im Strafverfahren erhebliche Zweifel, kann das Gericht nach § 262 Abs. 2 StPO das Verfahren aussetzen und die Klärung im Zivilverfahren abwarten oder eine Frist zur Anfechtung setzen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Günther █████ aus HO, dort geboren am ████████████ wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1975
Tenor
Ist ein Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF rechtskräftig verurteilt worden, so steht nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243) im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) seine Vaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist.
Gründe
Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. April 1961 zur Unterhaltszahlung an die 1961 unehelich geborene Angela M. verurteilt worden. Da er ihr keinen Unterhalt zahlte, ist er 1965 und 1966 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, die er verbüßt hat. Er hat sich am 7. September 1972 vor einer vom Landesjugendamt ermächtigten Urkundsperson verpflichtet, anstelle der im Urteil festgesetzten eine höhere Unterhaltsrente zu zahlen. Dennoch hat er seit dem 1. November 1972 keinen Unterhalt mehr gezahlt.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten, der seine Vaterschaft bestreitet, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht Hamburg verworfen worden. Es hat die Ansicht vertreten, die vom Verteidiger beantragte Einholung eines erbbiologischen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil die Vaterschaft des Angeklagten durch Art. 12 § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1243) auch für den Strafrichter feststehe.
Das Oberlandesgericht Hamburg, das über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, hält diese Ansicht für zutreffend und möchte das Rechtsmittel verwerfen. Damit würde es jedoch von dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. November 1973 (MDR 1974, 1034) abweichen. Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob der Strafrichter in dem Verfahren wegen Vergehens nach § 170b StGB an ein gegen den nichtehelichen Vater vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ergangenes rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt gebunden ist.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Jedoch hat das vorlegende Oberlandesgericht die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage zu weit gefasst. Wie die Gründe des Vorlegungsbeschlusses ergeben, nimmt es nicht etwa an, der Strafrichter habe die in einem solchen Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Unterhaltspflicht – entgegen § 262 Abs. 1 StPO – ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Es folgert aus Art. 12 § 3 Abs. 1 und 2 NEhelG lediglich, dass die Vaterschaft eines Mannes, der in einem vor dem 1. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, erlassenen Versäumnisurteil zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 1708 BGB aF rechtakräftig verurteilt worden ist, auch für den Strafrichter bindend feststehe. Die Vorlegungsfrage ist daher entsprechend einzuschränken.
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts an.
Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Unterhaltspflicht in § 170b StGB verweist auf das bürgerliche Recht. Dieses – und nicht das Strafrecht – bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht (BGHSt 12, 166; Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 170b Rn. 3). Die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern ist durch das NEhelG mit Wirkung vom 1. Juli 1970 neu geregelt worden. Der Vater eines solchen Kindes ist diesem, sieht man von den Fällen der einstweiligen Verfügung nach § 1615o BGB und der einstweiligen Anordnung nach § 641d ZPO ab, nunmehr erst dann unterhaltspflichtig, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung (§§ 1600b ff BGB) oder durch gerichtliche Entscheidung (§ 1600n BGB) festgestellt worden ist (§ 1600a BGB). Die Feststellung wirkt nach bürgerlichem Recht „für und gegen alle“. Sie bindet auch den Strafrichter. Das Urteil des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1954 – IV ZR 1/54 – (LM Nr. 6 zu § 640 ZPO), das für die damalige Rechtslage eine Bindung des Strafrichters an ein im Statusverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft ergangenes rechtskräftiges Zivilurteil verneint hat, ist durch das NEhelG überholt.
Die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG hat verschiedenen Vaterschaftstiteln aus der Zeit vor dem 1. Juli 1970 eine ähnliche Wirkung wie der Feststellung der Vaterschaft nach § 1600a BGB nF beigelegt. Danach ist ein Mann als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wenn er vor dessen Inkrafttreten in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt (§ 1716 BGB aF) oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO) sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF verpflichtet hat oder wenn er in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Juli 1970 erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB aF verurteilt worden ist. Es braucht sich dabei nicht um ein im streitigen Verfahren ergangenes Urteil zu handeln. Vielmehr reicht auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil oder ein rechtskräftiger Vollstreckungsbefehl aus (vgl. BT-Drucksache V/3719 S. 65, 66; Goppinger in DRiZ 1970, 147; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Art. 12 Anm. II 3e aa).
Der Gesetzgeber hielt es nicht für angebracht, auch in diesen Fällen eine Anerkennung nach neuem Recht oder die Durchführung eines Abstammungsprozesses als Voraussetzung dafür zu verlangen, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft geltend gemacht werden können. Dazu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache V/3719 S. 65) wörtlich:
„Hat ein Mann seine Vaterschaft unter bisherigem Recht in danach wirksamer Weise anerkannt; hat er sich in einem vollstreckbaren Titel zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet oder wurde er dazu rechtskräftig verurteilt, so wird dieser Mann nach den Erfahrungen des Lebens in der Regel auch der wirkliche Vater des Kindes sein. Diese Akte ergeben danach nach bisherigem Recht zwar keine rechtliche, wohl aber eine tatsächliche Vermutung der Vaterschaft. Es wäre daher unzweckmäßig und dem Kinde unzumutbar, wenn das Kind in allen Fällen, in denen sich der Mann nach Inkrafttreten des neuen Rechts weigert, die Vaterschaft erneut anzuerkennen, einen Vaterschaftsprozess führen und die Vaterschaft beweisen müsste, um zu seinem Recht zu kommen.
Absatz 1 sieht deshalb vor, dass der Mann in den bezeichneten Fällen als Vater im Sinne des neuen Rechts anzusehen ist (vgl. aber Absatz 2). Damit ergibt sich, dass das Kind die Rechtswirkungen der Vaterschaft ohne weiteres geltend machen kann und dass darüber hinaus alle Rechtswirkungen eintreten, die das neue Recht aus der Anerkennung oder rechtskräftigen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung herleitet (vgl. § 1934a BGB nF, § 29 PStG nF).
Zugleich soll mit Absatz 1 erreicht werden, dass die Zahl von Fällen, in denen die Vaterschaft wieder in Frage gestellt wird, möglichst gering bleibt …“
Nach der Übergangsregelung ist ein Mann, der vor dem 1. Juli 1970 die Vaterschaft anerkannt oder sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder der vor dem 1. Juli 1970 zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, nicht mehr bloßer „Zahlvater“, sondern Vater im Sinne des neuen Rechts mit allen sich hieraus ergebenden Wirkungen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1973 – IV ZR 24/71 NJW 1973, 996, 997). Diese Rechtsfolge kann allerdings dadurch abgewendet werden, dass der Vater, die Mutter oder das Kind, eventuell die nächsten Angehörigen, die Vaterschaft durch Klage oder ausnahmsweise (§ 1600i Abs. 2 BGB) durch Antrag beim Vormundschaftsgericht anfechten (Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG). Die Anfechtung ist an keine Frist gebunden. Hat sie Erfolg, so wird mit Wirkung für und gegen alle (§ 640h Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Das frühere Unterhaltsurteil oder der vollstreckbare Schuldtitel verliert vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsurteils an seine Wirkung (Art. 12 § 13 NEhelG, § 644 ZPO aF).
Bis dahin muss der Mann den durch das frühere Vaterschaftsanerkenntnis oder den früheren Unterhaltstitel begründeten Rechtsschein der Vaterschaft gegen sich gelten lassen und dem Kind unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB Unterhalt gewähren, auch wenn es biologisch nicht von ihm abstammt. Diese Pflicht entspricht der eines Mannes, der unter der Geltung des neuen Rechts ein zwar wirksames, aber unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben und dieses nicht oder noch nicht mit Erfolg angefochten hat (§ 1600f BGB), und ähnelt der eines ehelichen Scheinvaters, der dem während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kind ebenfalls unterhaltspflichtig ist, solange nicht dessen Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (§§ 1591, 1593, 1601 ff BGB; vgl. dazu BGHSt 12, 166).
Dass die Übergangsregelung den genannten Vaterschaftstiteln weitergehende Rechtswirkungen beigelegt hat, als sie nach dem früheren Recht hatten, verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze des Verfassungsrechts. Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil NJW 1973, 996 bereits dargelegt.
Da somit ein Mann, der durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes Versäumnisurteil rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, dem nichtehelichen Kind unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff BGB bis zur erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft Unterhalt zu gewähren hat, darf der Strafrichter im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) die Vaterschaft des Mannes nicht mehr in Zweifel ziehen. Sie steht für ihn – bis zu einem das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteil im Anfechtungsprozess – bindend fest. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut („ist … als Vater … anzusehen“) als auch aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Die Entscheidung BGHSt 5, 106 ist durch die Gesetzesänderung überholt.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken meint dagegen, § 170b StGB bezwecke den Schutz der Familie, der Mutterschaft und der Ehe. Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, einen Mann lediglich aufgrund des vorläufigen Rechtsscheins, der aus praktischen Erwägungen nach der Übergangsregelung des NEhelG an das alte Unterhaltsurteil geknüpft sei, der Strafdrohung des § 170b StGB zu unterstellen. Dies wäre um so bedenklicher, als das Urteil, auf dem der Rechtsschein beruht, im normalen, durch Säumnis, Nachlässigkeit und Unkenntnis beeinflussbaren Zivilprozess erlangt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGHSt 12, 166, nach der auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB ist. Diese Entscheidung sei schon aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe gerechtfertigt, der im vorliegenden Fall nicht eingreife. Davon abgesehen habe der Bundesgerichtshof der Strafdrohung des § 170b StGB lediglich „den Scheinvater, der die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit hat verstreichen lassen“, unterstellt. Ein vergleichbarer Fall könne nach Art. 12 § 3 NEhelG nicht eintreten, weil die Anfechtung unbefristet sei.
Diese Bedenken gehen schon im Ansatz fehl. § 170b StGB schützt nicht Familie, Mutterschaft und Ehe, sondern den gesetzlichen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Beschaffung seines Lebensbedarfs. Das ist in BGHSt 12, 166 näher begründet worden und seitdem allgemein anerkannt. Im Übrigen kann es für die Frage der Bindungswirkung nicht entscheidend sein, dass in den Übergangsfällen nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG eine unbefristete Anfechtungsmöglichkeit besteht. Der Mann, der seine Vaterschaft nicht anficht, könnte sonst das Strafverfahren hinauszögern und sich womöglich ungestraft seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen, ohne seine Rechte, etwa seine Erbersatzansprüche nach § 1934a Abs. 2 und 3 BGB nF zu gefährden, sofern die Vaterschaft nicht von anderen Berechtigten angefochten wird.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Bindung des Strafrichters an die dem früheren Unterhaltsurteil zugrunde liegende Feststellung der Vaterschaft zu gewissen Härten führen kann, wenn der wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angeklagte Mann auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens nicht offenbar unbegründet erscheinen. Indessen braucht der Strafrichter in solchen Fällen den Angeklagten nicht auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verweisen. Er kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch das Verfahren aussetzen und dem Angeklagten zur Erhebung der Anfechtungsklage eine Frist bestimmen oder das Verfahren des Zivilgerichts abwarten (§ 262 Abs. 2 StPO). Es wird sich empfehlen, hiervon in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.
Die Vorlegungsfrage ist daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Sinne des Entscheidungssatzes zu beantworten.
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