Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen im Unzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/69
Datum
25.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin in einem Strafverfahren wegen Unzucht mit einer Abhängigen auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Tochter getroffen und nicht klargestellt, ob deren Angaben als wahr oder nur vom Angeklagten geglaubt angenommen wurden. Zudem stehen Feststellungen im Widerspruch zu Verfahrensakten, was die Beweiswürdigung als lückenhaft erscheinen lässt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachenfeststellungen eines Urteils müssen widerspruchsfrei sein; aufdeckbare Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

2

Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erfordert Klarheit, ob der Tatrichter die Angaben als wahr angenommen oder lediglich die Überzeugung des Angeklagten hierüber festgestellt hat.

3

Ergeben sich aus den Feststellungen offensichtliche Widersprüche zu weiteren prozessualen Umständen, ist die Beweiswürdigung unergiebig und das Urteil aufzuheben.

4

Die Revisionsinstanz hat bei strukturellen Mängeln der Feststellungen die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen, damit diese eine fehlerfreie Tatsachenfeststellung trifft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz █████ aus █████, dort geboren █████████████ ██████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

██████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ██ als ██████████████, Justizhauptsekretär ██ als ██████████████ der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht meint, der Angeklagte selbst habe seine Tochter Karin für glaubwürdig gehalten, als sie ihm ein sexuelles Erlebnis mit dem Zeugen ███ geschildert habe (UA S. 14). Es legt aber nicht dar, ob Karin damals die Wahrheit gesagt hat, oder ob der Angeklagte das nur glaubte. Hätte Karin gelogen, so wäre sie nicht deshalb glaubwürdig, weil der Angeklagte sie dafür hielt. Hätte sie aber die Wahrheit gesagt, so würde sich das nicht mit der Feststellung vertragen, dem Angeklagten und seiner Ehefrau seien „anderweitige sexuelle Erlebnisse, die an eine Übertragung unter Umständen denken ließen“, nicht bekannt geworden (UA S. 13).

Die letzte Feststellung steht auch im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte und seine Ehefrau in dem Verfahren 1 Ju Js 718/63 (das sich offenbar wiederum gegen einen anderen Beschuldigten richtete) Strafantrag gestellt hatten (UA S. 8).

Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Herrmann