Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen im Unzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/69
- Datum
- 25.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachenfeststellungen eines Urteils müssen widerspruchsfrei sein; aufdeckbare Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit erfordert Klarheit, ob der Tatrichter die Angaben als wahr angenommen oder lediglich die Überzeugung des Angeklagten hierüber festgestellt hat.
Ergeben sich aus den Feststellungen offensichtliche Widersprüche zu weiteren prozessualen Umständen, ist die Beweiswürdigung unergiebig und das Urteil aufzuheben.
Die Revisionsinstanz hat bei strukturellen Mängeln der Feststellungen die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen, damit diese eine fehlerfreie Tatsachenfeststellung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz █████ aus █████, dort geboren █████████████ ██████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
██████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ██ als ██████████████, Justizhauptsekretär ██ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht meint, der Angeklagte selbst habe seine Tochter Karin für glaubwürdig gehalten, als sie ihm ein sexuelles Erlebnis mit dem Zeugen ███ geschildert habe (UA S. 14). Es legt aber nicht dar, ob Karin damals die Wahrheit gesagt hat, oder ob der Angeklagte das nur glaubte. Hätte Karin gelogen, so wäre sie nicht deshalb glaubwürdig, weil der Angeklagte sie dafür hielt. Hätte sie aber die Wahrheit gesagt, so würde sich das nicht mit der Feststellung vertragen, dem Angeklagten und seiner Ehefrau seien „anderweitige sexuelle Erlebnisse, die an eine Übertragung unter Umständen denken ließen“, nicht bekannt geworden (UA S. 13).
Die letzte Feststellung steht auch im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte und seine Ehefrau in dem Verfahren 1 Ju Js 718/63 (das sich offenbar wiederum gegen einen anderen Beschuldigten richtete) Strafantrag gestellt hatten (UA S. 8).
Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Herrmann