Revision: Aufhebung mangels Entscheidungsgründe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 666/84
- Datum
- 23.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss hinreichende Entscheidungsgründe enthalten; fehlt es hieran vollständig, ist das Urteil aufzuheben.
Das vollständige Fehlen von Urteilsgründen rechtfertigt die Aufhebung sowohl auf eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 7 StPO) als auch auf die Sachbeschwerde.
Bei Aufhebung wegen fehlender Urteilsgründe kann der Revisionsgerichtshof die Sache an eine andere Kammer des Tatgerichts zurückverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision kann dem zurückverwiesenen Gericht übertragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 13. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bau- und Möbeltischler Herbert S. ██ aus ███, geboren am ████ 1960 in ███████, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. Es ist daher sowohl auf die ordnungsmäßig erhobene Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 7 StPO) als auch auf die Sachbeschwerde aufzuheben.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |