Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Notzucht und Entführung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 666/71
Datum
13.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung. Streitpunkte waren Gesetzeskonkurrenz zwischen §§ 237, 177 StGB, Anwendbarkeit des § 236 a.F. StGB, Mittäterschaft sowie Strafzumessung und Bewährungsversagung. Der BGH verwirft die Revisionen, hält die Feststellungen und die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei und holt die gebotene Prüfung des § 236 a.F. nach.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen strafrechtlichen Tatbeständen besteht keine Gesetzeskonkurrenz, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen unterschiedliche Formen des Widerstands oder der Nötigung voraussetzen und sich nicht als regelmäßige Erscheinungsformen gegenseitig verdrängen.

2

Bei Gesetzesänderungen ist nach § 2 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob das frühere, mildere Recht anwendbar ist; eine unterlassene Prüfung kann das Revisionsgericht nachholen.

3

Fehlende Einwilligung bei Sexualdelikten kann sich aus Schreien, Abwehrgesten, Drohungen oder dem Verbergen des Mundes ergeben und begründet, wenn der Täter dies erkannt oder kennen musste, den Tatvorwurf der Nötigung/Notzucht.

4

Mittäterschaft kann auch ohne ausdrückliche Absprache angenommen werden, wenn aus Verhalten, Umständen und einer Gesamtwürdigung auf einen gemeinsamen Tatentschluss und arbeitsteilige Tatausführung geschlossen werden kann.

5

Die Versagung der Aussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert das Vorliegen besonderer Umstände in Tat oder Persönlichkeit; der Tatrichter hat insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 13. Juli 1971

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugschlosser Detlef G ███ aus L[REDACTED], geboren am ███████████ 1947 in O[REDACTED],

2. den Kraftfahrzeugmechaniker Eberhard T ███ aus L[REDACTED], dort geboren ███████████ 1949,

wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████,

███████████████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten G[REDACTED],

Rechtsanwalt ████████ aus L[REDACTED] als Verteidiger des ███████████ ███,

Justizangestellte ███ als ██████████████ ███ – Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. Juli 1971 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den dem Angeklagten G[REDACTED] gehörenden Personenkraftwagen eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen und das Verfahren des Landgerichts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.

I. Revision des Angeklagten G[REDACTED]

1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht zwischen § 237 n.F. StGB, dessen Voraussetzungen von ihr nicht in Zweifel gezogen werden, und § 177 StGB keine Gesetzeskonkurrenz. Diese kann zwar auch dann vorliegen, wenn eine Straftat nicht die notwendige, aber doch die regelmäßige Erscheinungsform einer anderen ist (BGHSt 5, 211, 213/214). Das trifft hier jedoch nicht zu. Der Tatbestand des § 237 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter die Unzucht nicht wider den Willen der Frau vornimmt, während § 177 StGB eine Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Frau voraussetzt.

2. Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer nach § 2 Abs. 2 StGB hätte prüfen müssen, ob der zur Tatzeit geltende § 236 a.F. StGB auf die Tat der Angeklagten anwendbar war. Würden die Feststellungen die Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht tragen, so wäre sie gegenüber § 237 n.F. StGB das schlechthin „mildeste Gesetz“.

Der Senat holt die unterlassene Prüfung mit dem Ergebnis nach, dass die Tat des Angeklagten auch den Tatbestand des § 236 a.F. StGB erfüllt. Auch die von der Revision vermissten Feststellungen zum inneren Tatbestand dieser Vorschrift liegen vor. Der Angeklagte wusste, dass Karin S[REDACTED] nicht mit der Fahrt aus der belebten Großstadt Hamburg zu dem einsamen Feldweg bei Ramelsloh einverstanden war; er hatte ihre wiederholten Bitten, sie abzusetzen, gehört, diese aber „geflissentlich“ nicht beachtet (UA S. 37). Spätestens in dem Augenblick, als die Täter auf die Autobahn auffuhren, ohne Karin vorher abzusetzen, fassten sie den Entschluss, mit dem Mädchen aus der belebten Stadt an einen entlegenen Ort zu fahren, um sich ihr dort in sexueller Hinsicht zu nähern (UA S. 11). Der Angeklagte ████ „verbarg seine wahre Absicht, an einer einsamen Stelle geschlechtliche Beziehungen zu dem Mädchen aufzunehmen, bewusst“ (UA S. 38).

Dass der Angeklagte bis zur Auffahrt auf den Feldweg möglicherweise damit rechnete, Karin S[REDACTED] würde unmittelbar vor die Situation gestellt, „keinen ernsthaften Widerstand mehr ████████“ (UA S. 38), ist unerheblich, weil der Angeklagte Karin S[REDACTED] unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes erhöhter Schutzlosigkeit zur Unzucht bringen wollte.

Der Angeklagte ist daher der Entführung wider Willen auch nach § 236 a.F. StGB schuldig. An dieser Feststellung ist der Senat nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Angesichts der Art der Verteidigung, der Erörterung und Widerlegung der Einlassung und der eingehenden Feststellungen der Strafkammer über das Tatgeschehen ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich im Falle des an sich gebotenen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO anders und wirkungsvoller hätte verteidigen können, als er es in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer getan hat.

3. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Notzucht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Einzelangriffe der Revision gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes gehen fehl. Der Angeklagte ██ hatte gedroht, Karin S[REDACTED] „werde sich nicht wiedererkennen, wenn sie nicht mitmache“ und „es würde gleich etwas passieren“ (UA S. 13). Als sie zu schreien anfing, hatte er ihr den Mund zugehalten. Die Art und Weise, in der Karin S[REDACTED] ihre Ablehnung des Geschlechtsverkehrs zum Ausdruck brachte, hat der Angeklagte erkannt (UA S. 32, 33, 38). Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte auch in der letzten Phase des Geschehens das Verhalten der Zeugin S[REDACTED] nicht als Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr auffassen.

Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht angegeben hat, die die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

4. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei.

Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten (BGH GA 1963, 207, 208). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.

5. Die Versagung der Aussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt § 23 Abs. 2 StGB außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus (BGHSt 24, 3 bis 5). Den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift hat die Strafkammer zu Recht berücksichtigt und besondere Umstände der Tat mit zutreffenden Erwägungen verneint.

II. Revision des Angeklagten T[REDACTED]

1. Die Einzelausführungen der Revision dieses Angeklagten zur Frage der Gesetzeskonkurrenz zwischen § 237 StGB und § 177 StGB, des Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 StGB und zu § 23 Abs. 2 StPO sind mit den unter Ziff. I, 2, 3, 6 beschiedenen des Angeklagten inhaltsgleich.

2. Die Revision vermisst weiterhin hinreichende Feststellungen, aus denen sich die Mittäterschaft des Angeklagten ███████████████ ergebe. Diese Bedenken greifen nicht durch. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, ob die Angeklagten sich ausdrücklich oder ██████ stillschweigend darüber geeinigt hatten, mit Karin S[REDACTED] Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Urteil stellt aber fest, dass eine Verständigung zustande gekommen war (UA S. 40). Die Schlussfolgerungen, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung herleitet (UA S. 41/42), sind denkgesetzlich möglich.

3. Unerheblich ist, ob die Angeklagten den Entführungsvorsatz schon im Hamburger Stadtgebiet oder erst beim Auffahren auf die Bundesautobahn gefasst haben. Die in dieser Hinsicht erhobenen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet.

4. Der äußere und innere Tatbestand des § 177 StGB ist auch für den Angeklagten ████████ rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt insbesondere von den Erwägungen, aus denen die Strafkammer folgert, der Angeklagte müsse sich als Mittäter die von dem Angeklagten G[REDACTED] ausgesprochene Drohung als eigene zurechnen lassen (UA S. 41/42).

5. Die von der Revision gerügte Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ist rechtsbedenkenfrei. Der Angeklagte wurde etwa ein halbes Jahr nach der Tat volljährig. Der „altersgemäße Eindruck“, den er auf die Strafkammer machte, bezog sich selbstverständlich auf sein Alter zur Zeit der Hauptverhandlung. Die Schlussfolgerung der Strafkammer, er sei auch zur Tatzeit altersgemäß entwickelt gewesen, ist denkgesetzlich möglich und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer keine Tatumstände, die ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, strafschärfend verwertet (§ 13 Abs. 3 StGB). Die Erwähnung des „besonderen Interesses an der Art der Beteiligung“ am Geschlechtsverkehr mit Karin S[REDACTED] lässt einen derartigen Verstoß nicht besorgen. Damit würdigt das Urteil den Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der von dem Angeklagten █████ beendeten Notzucht gegen den Willen der Zeugin S[REDACTED] den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das aber durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.

Auch die im Übrigen auf die allgemeinen Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtHerrmann
SchmittFleischmann