Revision verworfen: Versuch unzüchtiger Handlungen mit Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 666/54
- Datum
- 24.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatentschluss zur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind setzt voraus, dass der Täter Handlungen vornimmt, die objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen.
Die Absicht, beim Kind eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen, kann aus vorherigem sexuellem Vortrag und dem konkreten Verhalten des Täters geschlossen werden.
Eine kurzzeitige Berührung des Genitalbereichs über der Kleidung kann als tatbestandsmäßiges Verhalten zur Bestätigung des Versuchs dienen, wenn sie Ausdruck des gefassten Tatentschlusses ist.
Feststellungen, die die Absicht in einem konkreten Vorfall begründen, stehen nicht im Widerspruch zu gesonderten Feststellungen in anderen Fällen, in denen eine solche Absicht nicht festgestellt wurde.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer Gerhard J. █████ aus ████, dort geboren am [9.1908], wegen Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Sarstedt Bundesrichter
Bundesrichterin Dr. Koffka
Schmidt Bundesrichter
Dr. Borker Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, ████████████████ ████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 24. September 1954 des Landgerichts in Berlin wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren (Barbara K. ██) gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 und wegen Beleidigung in vier Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Gegen die Verurteilung im Fall Barbara ██ richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Revision ist unbegründet.
Der Angeklagte hat im Dezember 1953 die Schülerinnen Gudrun ███ und Barbara K. in schlüpfriger Weise über geschlechtliche Dinge aufgeklärt. Bei dieser Gelegenheit hat er den Kindern erklärt, man müsse eine Frau vor dem Geschlechtsverkehr erst durch Berührungen reizen. Er bedeutete dabei der 11-jährigen Barbara K., sie möge zu ihm herantreten. Diese kam seiner Aufforderung nach und stellte sich neben den am Tisch sitzenden Angeklagten. Der Angeklagte griff ihr unter den Rock und berührte sie kurz am Geschlechtsteil, allerdings über dem Schlüpfer. Barbara wich jedoch sofort zurück und entfernte sich von dem Angeklagten, der darauf weitere Versuche in dieser Richtung unterließ.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, an Barbara K. Handlungen vorzunehmen, die objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten. Er habe dabei die Absicht gehabt, Barbara geschlechtlich zu erregen. Das ergebe sich daraus, dass er vorher den Kindern erzählt habe, dass man eine Frau vor dem Geschlechtsverkehr anreizen müsse. Seine Absicht, unzüchtige Handlungen mit dem Kind vorzunehmen, habe er dadurch betätigt, dass er das Kind über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt habe; nur auf das Zurückweichen des Kindes sei es zurückzuführen, dass es zu weiteren Handlungen nicht gekommen sei.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind irrtumsfrei. Sie stehen auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu den Feststellungen in den übrigen Fällen, bei denen die Strafkammer die Absicht des Angeklagten, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, nicht hat feststellen können und deshalb nur Beleidigungen angenommen hat.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmidt |