Revision wegen Unzucht mit Kindern – Verwerfung; Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/65
- Datum
- 16.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung eines in einem Schriftsatz enthaltenen Vortrags, der in der Hauptverhandlung nicht verlesen oder erörtert worden ist, verletzt § 261 StPO nur dann, wenn das Urteil auf dieser fremden Tatsachenbehauptung beruht; eine bloß beiläufige oder überflüssige Hilfserwägung beeinträchtigt die Entscheidung nicht.
Die Revision ist in ihrer Sachrüge grundsätzlich auf die Aufdeckung von Rechtsfehlern oder offenkundigen Unrichtigkeiten beschränkt; die freie Beweiswürdigung des Tatrichters wird nicht durch das bloße abweichende Revisionsermessen aufgehoben.
Vorbringungen, die sich im Revisionsverfahren darauf stützen, was sich „aus den Akten“ ergebe, sind im Revisionsvortrag grundsätzlich unzulässig und können bei der Sachrüge nicht berücksichtigt werden.
Eine als offenkundig behauptete Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen setzt voraus, dass der Irrtum für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar ist; kleinere Lage- oder Beschreibungsfehler oder nicht auf dem Revisionsblatt verzeichnete Umstände genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Oktober 1964
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Verzinker Klaus ██ aus ███, geboren am ██████████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 27. Oktober 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Das Landgericht verwertet innerhalb der Beweiswürdigung die Tatsache, dass der Verteidiger im Schriftsatz vom 12. Juni 1964 vorgetragen habe, der Angeklagte sei am Tattage gegen 18 Uhr nach Hause gekommen. Das verstoße gegen § 261 StPO, so meint die Revision, weil der angeführte Schriftsatz in der Hauptverhandlung weder verlesen worden noch sonst Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei.
Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Strafkammer den Umstand, dass der Verteidiger in dem Schriftsatz vom 12. Juni 1964 selbst den Zeitpunkt der Rückkehr nach Hause auf 18 Uhr verlegt hatte, nur als eine überflüssige Hilfserwägung verwendet, auf der das Urteil nicht beruht.
II. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfang nachgeprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch durch den Einzelvortrag des Verteidigers nicht aufgedeckt. Er richtet sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist.
1. Dass die Aussage der kindlichen Zeugin Daniela im Urteil nicht erwähnt ist, trifft zu. Das war aber auch nicht erforderlich und ist keinesfalls ein sachlicher Fehler des Urteils, zumal weil Daniela, wie die Revision selbst vorträgt, den Angeklagten jetzt nicht als Täter wiedererkannt hat. Dies sprach auch bei einem so kleinen Kinde nicht gegen die Richtigkeit seiner Bekundungen vor der Polizei unmittelbar nach der Tat.
2. Soweit die Revision sich auf das bezieht, was sich „aus den Akten“ ergibt, ist ihr Vortrag im Revisionsverfahren unzulässig. Es kann auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden.
3. Die Revision will alsdann darlegen, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer von offenkundig falschen Tatsachen ausgehe, nämlich von einer unrichtigen Lage des Tatortes. Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Allerdings ist es nicht richtig, wenn das Landgericht als „Stadtrandsiedlung Marienfelde“ (nicht, wie es an mehreren Stellen der Urteilsgründe auf Grund eines offensichtlichen Vershens heißt: Mariendorf) das Gebiet zwischen der Marienfelder Allee und dem Kronstadter Weg bezeichnet. Nach dem Stadtplan erstreckt sich die Siedlung vielmehr über die Marienfelder Allee nach Südosten hinaus bis zum Diedersdorfer Weg. Hiervon geht aber ersichtlich die Strafkammer auch aus, wie sich deutlich daraus ergibt, dass in den Urteilsgründen (UA S. 7) der am südöstlichen Teil der Stadtrandsiedlung gelegene Hemeroder Weg noch als ein Teil derselben bezeichnet wird.
b) Im Übrigen kann sich aus dem Versehen hinsichtlich der anfänglichen Beschreibung des Tatortes eine offenkundige Unrichtigkeit schon deshalb nicht ergeben, weil die „Schuttkippe“ auf dem Stadtplan nicht verzeichnet ist. Es mag zwar sein, dass bei der „Augenscheinseinnahme des Stadtplanes“ die Lage in der Hauptverhandlung ermittelt worden ist. Damit ist sie aber nicht offenkundig, d. h. offenkundig auch für das Revisionsgericht, das höchstens den Plan selbst als Quelle der Offenkundigkeit verwerten kann.
4. Richtig ist, dass kein Beweggrund ersichtlich ist, aus dem der Angeklagte auf der Rückfahrt von Lichtenrade den Umweg über die Schuttkippe gemacht haben sollte. Unmöglich ist das aber ebensowenig wie die Tatsache, dass ein Zeitraum von nur zehn Minuten für die Tat ausgereicht haben würde. Das stellt auch die Revision selbst nicht in Abrede; sie meint nur, dem stünden die „offenkundigen“ Unrichtigkeiten hinsichtlich des Tatortes entgegen.
5. Schließlich ist auch der Grundsatz, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, nicht verletzt worden. Die Strafkammer ist auf Grund der Bekundungen von Zeugen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Wenn sie den Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in seine Wohnung nicht sicher feststellen konnte, so wurde hierdurch ihre Überzeugung – und nur darum geht es zu diesem Punkte – nicht erschüttert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |