Revision gegen Nichtverurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/63
- Datum
- 23.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB setzt voraus, dass zur Zeit der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig aus seinem Hang heraus weitere erhebliche Straftaten begehen wird.
Nicht jeder Gewohnheitsverbrecher gilt ohne weiteres als gefährlich; das Gesetz verlangt für die Strafschärfung eine besondere Gefährlichkeitsprognose.
Die Prüfung der Gefährlichkeit und der Besserungsaussichten beruht überwiegend auf tatrichterlicher Würdigung; eine Revision, die ausschließlich die tatsächliche Beurteilung angreift, ist insoweit unzulässig.
Bei der Abgrenzung zwischen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) und der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§42e StGB) ist zwischen der Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung und der Prognose für die Zeit nach Entlassung zu unterscheiden.
Kriminologisch-soziale Gesichtspunkte (Alter, frühere straffreie Phasen, soziale Bindungen, Alkohol- und Charaktereigenschaften) sind tatrichterlich relevante Anhaltspunkte für die Prognose der Besserung und Gefährlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Leichenbestatter Günter Z. aus K__, dort geboren █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. November 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, richtet sich nur dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Zweifel der Strafkammer an der Gefährlichkeit des Angeklagten seien nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. Aus diesen ergebe sich höchstens die entfernte Möglichkeit einer Besserung des Angeklagten. Das genüge aber nicht dazu, die Gefährlichkeit zu verneinen, die aus seinen Vorstrafen und seinem Vorleben hervorgehe.
Diese Einwendungen greifen in unzulässiger Weise nur die dem Tatrichter obliegende tatsächliche Beurteilung an.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, meint, das Urteil enthalte widersprechende Darlegungen darüber, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei. Das trifft nicht zu. Das Landgericht beurteilt ihn „als Vertreter des Verbrechertyps, der als Gewohnheitsverbrecher bezeichnet werden kann“ (UA S. 9), verneint aber die Gefährlichkeit des Angeklagten (UA S. 10/11). Diese Unterscheidung ist möglich und enthält keinen Widerspruch. Denn § 20a StGB lässt die Strafschärfung nur zu, wenn der Täter „ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist“.
Auch das Gesetz sieht also nicht jeden Gewohnheitsverbrecher ohne weiteres als gefährlich an.
Gewohnheitsverbrecher ist, wer seine Straftaten aus einem Hange begangen hat, der ihm zur Charaktereigenschaft geworden ist. Das nimmt die Strafkammer beim Angeklagten an. Sie sagt, er habe „bereits in seinen Jugendjahren einen erheblichen Hang zu Eigentumsdelikten“ erkennen lassen. Sie erwähnt ferner seine „Spezialisierung auf bestimmte Tatmodalitäten“. Sie stellt auch fest, seine Kriminalität sei „auf seine Charakterlabilität, seine alkoholgeförderte Enthemmbarkeit und die mangelnde Fähigkeit, seine Schwächen auszugleichen und zu beherrschen, also sein Charaktergefüge zurückzuführen“ (UA S. 9).
Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn zur Zeit der Hauptverhandlung eine „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (BGHSt 1, 94, 100). Eine solche Wahrscheinlichkeit nimmt die Strafkammer beim Angeklagten nicht an (UA S. 10/11).
Ihre Gründe beruhen nicht auf Rechtsirrtum. Sie unterscheiden allerdings nicht ausdrücklich zwischen der Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung, von der die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB abhängt, und der weiteren, für die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB wesentlichen Frage, ob vom Angeklagten auch noch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Aus der Art der Erwägungen, die das Landgericht anstellt, geht aber hervor, dass sie sich auf die Lage zur Zeit der Hauptverhandlung, also zutreffenderweise auf den Zeitpunkt beziehen, der maßgebend dafür ist, ob der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist.
So sagt das Landgericht ausdrücklich, er habe „zur Zeit der Aburteilung eine Altersgrenze erreicht, die nach kriminalpsychologischen Erfahrungen einen Nachreifungsprozess erhoffen lässt. Eine Besserungsaussicht ist“, so fährt das Urteil fort, „danach nicht auszuschließen“ (UA S. 11). Auch im Übrigen geht das Landgericht von Umständen aus, die schon zur Zeit der Hauptverhandlung vorlagen. Es erwägt, der Angeklagte habe sich nach seiner Entlassung im Jahre 1953 unter dem Einfluss seiner damaligen Ehe zwei Jahre lang straffrei geführt, und folgert daraus, „dass es unter dem Einfluss einer charakterfesten Ehefrau möglich ist, ihn in die Gesellschaft einzugliedern“. Diese Annahme werde von der guten Beurteilung des Angeklagten durch seinen letzten Arbeitgeber unterstützt (UA S. 10).
Alle diese Überlegungen liegen auf dem Gebiete der Tatsachen. Sie sind rechtlich nicht angreifbar, insbesondere nicht mit dem tatsächlichen Bedenken des Generalbundesanwalts dagegen, dass die Frau, die der Angeklagte nach seiner Festnahme in dieser Sache geheiratet hat, als tuberkulosekranke Mutter dreier unehelicher Kinder (UA S. 4) die im Urteil vorausgesetzte Charakterfestigkeit habe.
Es liegt auch kein rechtlicher Fehler in der weiteren Begründung des Landgerichts, „dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen planmäßig handelnden, berechnenden Berufsverbrecher handelt, der Straftaten begeht, um seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten, sondern um einen anfälligen Täter, der unter dem Einfluss unglücklicher Verhältnisse und des Alkohols bestehende Gelegenheiten ausgenutzt hat“ (UA S. 10/11). Es wäre zwar rechtsirrig, wenn das Landgericht etwa annähme, wer sich nur aus Willensschwäche und Haltlosigkeit immer wieder strafbar gemacht habe, könne überhaupt nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden (vgl. RGSt 72, 259).
Das will die Strafkammer aber nicht sagen. Sie sieht vielmehr die wiedergegebene Charakterisierung des Angeklagten nur als ein Anzeichen dafür an, dass es bei ihm eher als bei einem Berufsverbrecher möglich erscheine, ihn wieder „in die Gesellschaft einzugliedern“ (UA S. 10), weil dazu nicht ein aktiver verbrecherischer Wille beseitigt, sondern dem Angeklagten nur ein bisher fehlender Halt gegeben werden müsse. Dieser Sinn folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Satz steht. So verstanden, ist er rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt weist schließlich darauf hin, dass „die Strafkammer die Polizeiaufsicht über den Angeklagten mit Rücksicht auf die von ihm ausgehende Rückfallgefahr“ angeordnet habe. Damit ist aber nur dasselbe gesagt wie mit dem späteren Satz, es lasse sich „nicht ausschließen, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird“ (UA S. 10). Beides bedeutet noch nicht die zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erforderliche „bestimmte Wahrscheinlichkeit“, zu deren Annahme sich das Landgericht aus den erörterten tatsächlichen Gründen nicht hat entschließen können.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |