Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/60
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein und rügte Verfahrensmängel (unter anderem Nichtvernehmung bestimmter Zeugen und Aussetzungsablehnung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig und trägt der Kostenfolge Rechnung. Das Schwurgericht habe Aufklärungspflichten und freie Ermessensentscheidungen hinreichend begründet; die Beweiswürdigung bleibt vorbehaltlich willkürfreier Fehler unangefochten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur ordnungsgemäß, wenn aus ihr hervorgeht, welchen Inhalt der angefochtene ablehnende Beschluss hatte.

2

Die Pflicht des Tatrichters zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) steht einer Nichtvernehmung von Zeugen nicht entgegen, wenn deren Ladung wegen erheblicher Erschwernisse und fehlender Aussicht auf aufklärenden Erfolg nicht erforderlich erscheint.

3

Bei der Überprüfung einer Beschwerde über unterbliebene Zeugenvernehmungen darf das Revisionsgericht frühere (z. B. polizeiliche) Aussagen heranziehen, soweit sie für die Entscheidung über die Aufklärungspflicht erheblich sind.

4

Über einen Aussetzungsantrag entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (§ 246 Abs. 4 StPO); eine solche Ermessensentscheidung ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

5

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler und Willkür beschränkt; eine bloße Auffassung des Verteidigers, die die tatrichterliche Würdigung ersetzen will, genügt nicht (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 13. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffszimmermann Horst █████ aus ███, dort geboren █████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

Die Revision bemängelt, dass das Schwurgericht nicht dem Antrag des Verteidigers gemäß § 244 Abs. 3 StPO die Seeleute █████, ███ und ███ als Zeugen gehört hat. Aus ihrem Vortrag geht nicht hervor, welchen Inhalt die Begründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses hatte. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist daher nicht ordnungsgemäß gerügt (BGHSt 3, 213).

Der Revision lässt sich jedoch die Beschwerde entnehmen, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch vernachlässigt, dass es „die eigentlichen Tatzeugen“ █████████ und ███ nicht vernahm; dies sei „wohl nicht dringlicher“ gewesen als die von Amts wegen veranlasste Ladung und Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, des Ersten Offiziers Ha.

Diese Rüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Schwurgericht würdigt die Beweisergebnisse eingehend (UA S. 23–27) und sagt dann ausdrücklich, die Erforschung der Wahrheit erfordere es nicht, ████████ und ████, die als Besatzungsangehörige zweier verschiedener Schiffe nur sehr schwer zum Erscheinen in einer Hauptverhandlung veranlasst werden könnten, als Zeugen zu vernehmen. Es gibt dafür eine nähere Begründung (UA S. 28/29). Diese verstößt nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO. Nach den Äußerungen, die Stellmacher alsbald nach dem Vorfall getan hatte, brauchte das Schwurgericht von seiner Vernehmung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten, jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten. Das gilt auch für █████ nach seiner polizeilichen Aussage (Bl. 25 d. A.), die das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Aufklärungsbeschwerde heranziehen darf.

Die Rüge einer Verletzung des § 246 Abs. 2 StPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Über den Aussetzungsantrag des Verteidigers hatte das Schwurgericht nach freiem Ermessen zu befinden (§ 246 Abs. 4 StPO). Seine Entscheidung und ihre Begründung lassen keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.

Notwehr und vermeintliche Notwehr werden vom Schwurgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint. Die Feststellungen verstoßen nicht gegen die Denkgesetze und enthalten keine Widersprüche, wie die Revision geltend macht. Was sie im Einzelnen vorträgt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt