Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen falscher Versicherung, Strafzumessung beim versuchten Betrug zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 665/99
Datum
17.04.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt auf und sprach ihn in diesem Punkt frei; zugleich wurde der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen den Freispruch wegen Untreue blieb erfolglos. Zur Neuentscheidung über die Strafzumessung beim versuchten Betrug wurde an das Amtsgericht Bautzen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung, die alternative, für die subjektive Überzeugung des Täters naheliegende Erklärungen und einschlägige zivilrechtliche Regelungen (z.B. § 648a BGB) berücksichtigt.

2

Bleiben aus der Beweiswürdigung wesentliche Zweifel an der subjektiven Schuld oder werden mögliche entlastende Erklärungen nicht erörtert, ist eine Verurteilung aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

3

Ist nicht auszuschließen, dass ein rechtsfehlerhafter Schuldspruch die Strafzumessung für eine verbleibende Verurteilung mitbestimmt hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung neu zu entscheiden.

4

Bei der Neubeurteilung der Strafzumessung sind neben Tat- und Tätermerkmalen auch berufsstandsbezogene Folgen und die Nähe der Vollendung des Versuchs in die Würdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Görlitz, 25. März 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizobersekretarin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. März 1999 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte — auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat — freigesprochen; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch wegen versuchten Betruges, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, wird die Sache an das Amtsgericht Bautzen — Strafrichter — zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Untreue hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher Versicherung an Eides Statt und insoweit zum Freispruch sowie zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs wegen versuchten Betrugs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht, das den objektiven Tatbestand der Untreue durch die Verwendung von Mandantengeldern für private Zwecke als erfüllt angesehen hat, hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte hinsichtlich einer von ihm verursachten Vermögensgefährdung auch nur bedingt vorsätzlich handelte. Angesichts positiver Bestände auf mehreren Konten des Angeklagten hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, er habe über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die verwendeten Mandantengelder jederzeit auszuzahlen (UA S. 28), für nicht widerlegbar erachtet. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Beweisaufnahme gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2). Das Landgericht musste seine Würdigung auch nicht deshalb weiter hinterfragen, weil sich der Angeklagte zum Beleg der geltend gemachten von ihm angenommenen jederzeitigen Zahlungsfähigkeit nach dem Urteil nicht speziell (vgl. aber UA S. 29) auf die Kontostände berufen hatte, welche ihm das Landgericht zugute gehalten hat (UA S. 31 f.), sondern vorrangig auf andere Zugriffsmöglichkeiten. Diese hat das Landgericht zwar letztlich als widerlegt angesehen, sie waren indes nicht etwa derart haltlos (vgl. UA S. 29 f.), dass allein aus der Berufung hierauf ein naheliegendes, unbedingt erörterungsbedürftiges Belastungsindiz herzuleiten war. Die Entscheidung des Tatrichters ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

II. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung nach § 156 StGB und den Strafausspruch wegen versuchten Betrugs richtet, hat sie Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:

Der Angeklagte schloss mit der Firma S&B einen Generalunternehmervertrag zur Sanierung seines Wohnhauses. Unter anderem war darin vorgesehen, dass „der Auftraggeber eine Bankbürgschaft in Höhe des Pauschalbetrages stellt“. Tatsächlich kam es jedoch nicht zur Stellung der Bürgschaft. Als zwischen dem Angeklagten und der Baufirma Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlungen entstanden, reichte der Angeklagte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, um zu verhindern, dass einem — von ihm erwarteten — Antrag der Baufirma auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben werde. Im Rahmen der Schutzschrift gab der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er behauptete, bei Unterzeichnung des Vertrages sei vereinbart worden, die Bürgschaft nicht anzufordern.

Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten falsch war, da die vom Angeklagten behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei und die Baufirma nicht auf die Stellung der Bürgschaft verzichtet habe. Gestützt hat sich das Landgericht hierbei im Wesentlichen auf die Angaben der in der Hauptverhandlung gehörten Gesellschafter der Baufirma, die Zeugen Scholz und Bartel, sowie den Vertragstext.

b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere ohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156 StGB, dessen Versuch nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB), erfüllt. Nicht entschieden werden muss ferner, ob dies etwa auch daran scheitern müsste, dass sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 Versicherung 1, Wahrheitspflicht 1). Es kommt auch nicht darauf an, dass es schon an einer näheren Feststellung des Inhalts der Schutzschrift und der eidesstattlichen Versicherung fehlt, deren Schwerpunkt naheliegend nicht in der Bürgschaftsanforderung lag, sondern in Zahlungsverzögerungen und deren Ursachen.

Jedenfalls hält die tatrichterliche Beweiswürdigung zur bewussten Abgabe einer falschen Versicherung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil lässt jede Auseinandersetzung mit der — auch dem Angeklagten und seinen als Zeugen vernommenen Vertragspartnern, wie aus der Wiedergabe ihrer Aussagen im Urteil folgt, offenbar nicht geläufigen — Vorschrift des § 648a BGB vermissen, wonach der Unternehmer — unabdingbar — die Stellung einer Sicherheit verlangen kann, deren Kosten — begrenzt durch einen Höchstsatz — er indes zu tragen hat. Insbesondere hat der Tatrichter aber die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten nicht vollständig berücksichtigt. Danach lag die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei den Vertragsverhandlungen im Rahmen einer Erörterung der Finanzierung einen — wenngleich objektiv gar nicht zulässigen — Verzicht auf die ersichtlich formularmäßig in den Vertrag aufgenommene Bürgschaft angesprochen haben könnte, nicht fern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund eines vom Angeklagten erkannten — möglicherweise auch in ihrem eigenen Kosteninteresse begründeten — Desinteresses seiner Vertragspartner an der Bürgschaft, das dadurch deutlich wird, dass sie diese Sicherheit erst Monate später nach Eintritt eines Zerwürfnisses angefordert haben. Dass der Angeklagte bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hieraus gerade auch rückschauend ein Einverständnis hergeleitet und dies subjektiv wie einen Verzicht bewertet haben könnte, liegt nicht fern. Diese Möglichkeit musste das Landgericht hier in Betracht ziehen und erörtern, zumal angesichts dessen, dass die als Zeugen vernommenen Vertragspartner keine konkrete Erinnerung an eine Erörterung der Bürgschaft bei Vertragsabschluss hatten (UA S. 15 f.), sich teilweise auch auf die formale Position vereinbarter Schriftform für Änderungen zurückzogen.

Der Senat schließt — gerade angesichts der wenig konkreten Angaben der Zeugen — aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt tragen könnten; er spricht den Angeklagten daher insoweit frei.

2. Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den verbleibenden Schuldspruch wegen versuchten (Prozess-)Betrugs greifen nicht durch. Dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Landgerichts ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht — neben einer postulationsfähigen Rechtsanwältin — als rechtskundiger, mit der Sache bereits vorbefasster Vertreter seiner Mandantin aufgetreten ist (vgl. § 52 Abs. 2 BRAO) und dabei die Frage nach einer Teilerfüllung der eingeklagten Forderung bewusst wahrheitswidrig verneint hat.

Der wegen dieser Tat verhängte, allein verbleibende Strafausspruch kann jedoch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass seine Bemessung durch den weiteren rechtsfehlerhaften Schuldspruch mitbestimmt worden ist. Abgesehen davon hat der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht, dass die Verurteilung wegen versuchten Prozessbetrugs naheliegend nicht unbedeutende standesrechtliche Sanktionen gegen den Angeklagten als Rechtsanwalt nach sich ziehen wird. Schließlich lässt die beträchtliche Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr besorgen, dass das Landgericht auch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, wie weit entfernt — angesichts der im Anschluss an die wahrheitswidrige Erklärung erfolgten Vertagung der Zivilrechtssache und der anschließenden Unterbrechung des Rechtsstreits infolge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der beklagten Firma — der Versuch hier von einer Vollendung gewesen ist.

3. Der Senat verweist die Sache für die verbleibende Strafzumessung an den Strafrichter beim Amtsgericht Bautzen zurück, dessen Strafgewalt ausreicht (§ 354 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

HarmsBasdorfRaum
HagerGerhardt