Revisionen verworfen; Berichterstatter darf nach Ausscheiden Urteil nicht unterschreiben (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 664/93
- Datum
- 05.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst nicht mehr Richternder darf das Urteil nicht unterschreiben; §275 Abs.2 Satz 2 StPO verbietet eine solche Unterschrift.
Die bloße weitere Verwendung der betroffenen Person im Justizdienst (z. B. bei der Staatsanwaltschaft) begründet keine Ausnahme von §275 Abs.2 Satz 2 StPO.
Eine Verfahrensrüge wegen Nichtvernehmung eines Zeugen ist nur begründet, wenn die Unterlassung eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige erhebliche Verfahrensmängel zur Folge hat.
Bei Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 1994 in der Strafsache gegen
Ana Maria del Rosario ██ ██ CC aus BO, geboren am ████████ 1957 in LOD (Peru), ██ aus ███, Peter Theodor, geboren am ██ 1952 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1994
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] jeweils vom 27. Juni 1994, sowie Rechtsanwalt [REDACTED] vom 30. Juni 1994 haben dem Senat vorgelegen.
Die wegen Nichtvernehmung des Zeugen [REDACTED] erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat jedenfalls für nicht begründet (Ziffer I 1b der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1994).
Nach seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst war der Berichterstatter aus Rechtsgründen gehindert, das Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er, ohne Richter zu sein, die hiermit verbundene richterliche Tätigkeit (vgl. BGHSt 26, 92, 93) nicht mehr ausüben durfte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 39 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 275 Rn. 23).
Sein Verbleiben im Justizdienst als Staatsanwalt ändert hieran nichts; der Sonderfall eines bei der Staatsanwaltschaft verwendeten Richters auf Probe (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4) liegt nicht vor.
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