Freispruch wegen Rücktritts aufgehoben; Zurückverweisung wegen verbleibender Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 664/68
- Datum
- 14.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach §46 Nr.1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.
Eine neben der versuchten Haupttat vollendete andere Straftat bleibt grundsätzlich strafbar und kann nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie gegenüber dem Versuch "nicht ins Gewicht" falle.
Die Anwendung des §153 StPO zur Unterlassung der Strafverfolgung für verbleibende Delikte setzt gemäß §153 Abs.3 StPO stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus.
Bei der Bewertung der Bedeutung einer verbleibenden Tat sind die konkreten Umstände des Geschehens zu berücksichtigen; erhebliche Auswirkungen (z. B. Einsatz einer Waffe, erheblicher Schreck beim Opfer) sprechen gegen ein Unterlassen der Strafverfolgung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. August 1968
Rubrum
5 StR 664/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Herbert F ████, geboren am ███████ 1945 in ███, wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als ██████████████ ████ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem versuchter schwerer Raub zur Last gelegt wird, freigesprochen. Sie ist zwar der Auffassung, der Angeklagte habe durch den von ihr festgestellten Sachverhalt einen schweren Raubversuch begangen, sei aber von dem unbeendeten Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt:
„Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch des schweren Raubes freiwillig zurückgetreten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Auch ist es richtig, dass der Angeklagte den Tatbestand der Nötigung in seiner Vollendung verwirklicht hat. Dagegen kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, dass diese Nötigung gleichfalls straffrei bleiben dürfe, weil sie neben der versuchten Haupttat nicht ins Gewicht falle. An sich ist zwar die entsprechende Anwendung von § 153 StPO auf das verbleibende Delikt denkbar; hierzu ist aber nach § 153 Abs. 3 StPO stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. An dieser fehlt es hier.
Wollte man im Anschluss an Schönke-Schröder und KK (Jagusch), falls deren Anmerkungen so zu verstehen sind, der Meinung sein, dass die Bestrafung wegen solcher Handlungen, die gegenüber der versuchten Haupttat nicht ins Gewicht fallen, auch ohne Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde unterbleiben dürfe, so wäre doch die Auffassung der Strafkammer rechtlich fehlerhaft, dass die vollendete Nötigung gegenüber dem versuchten schweren Raub keine Bedeutung habe. Es handelte sich bei dem Vorgang um einen Raubüberfall in einer öffentlichen Imbissstube mit einer Waffe, bei dem der Gastwirt einen erheblichen Schreck bekam und in die Hocke gehen musste, um Schlimmeres zu verhindern. Die Nötigung war also keineswegs im Rahmen des Gesamtgeschehens unbedeutend.“
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich einer Bedrohung nach § 241 StGB schuldig gemacht hat.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |