Revision verworfen: Trunkenheitsaussagen und Glaubwürdigkeitswürdigung im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 664/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Urteil nicht von sich aus die Möglichkeit erörtert, dass belastende Angaben in Trunkenheit gemacht worden sein könnten, sofern keine substantiierten tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür vorgetragen sind.
Die Würdigung der Glaubhaftigkeit belastender Aussagen obliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur bei willkürlicher Beurteilung zu beanstanden.
Eine Verfahrensabtrennung ist nicht erforderlich, damit eine frühere Mitangeklagte als Zeugin verwertet werden kann; ihre Aussagen können im Hauptverfahren verwertet werden.
Die Revision nach § 338 Ziff. 7 StPO setzt darzulegende und entscheidungserhebliche Verfahrensmängel voraus; bloße Auslassungen in den Urteilsgründen rechtfertigen die Revision nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Johann ██████ aus ██████, █████, geboren am ████████ 1896 in ██████████ (Ostpreußen), z. Zt. in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Alt-Moabit 12a, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, unter Freisprechung im Fall 31 der Anklage, zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, des § 338 Ziff. 7 StPO und des sachlichen Rechts.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie den Verstoß gegen § 338 Ziff. 7 StPO sieht die Revision darin, dass die Strafkammer die Möglichkeit, der stark dem Trunke ergebene Angeklagte ██████████ die den Angeklagten belastenden Angaben gegenüber seiner Ehefrau in der Trunkenheit getan haben, völlig außer Acht gelassen und nicht in den Urteilsgründen erwähnt habe.
Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen § 338 Ziff. 7 StPO. Die Strafkammer brauchte nicht von sich aus zu erwägen, ob etwa die Angaben des Angeklagten in der Trunkenheit gemacht sein könnten.
II.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Es lag im Ermessen des Tatrichters, ob er den Angaben der früheren Mitangeklagten ██████, soweit diese den Angeklagten belasteten, Glauben schenken wollte. Es bedurfte hierzu keiner Abtrennung des Verfahrens gegen die Ehefrau ██████, damit diese als Zeugin vernommen werden könnte. Im Übrigen hat die Strafkammer die Verurteilung nicht ausschließlich auf die Aussage der Ehefrau █████ gestützt, sondern zusätzlich auch noch die Aussage der Zeugin ████████ berücksichtigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |