Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Freisprüche in Bestechungsverfahren wegen Verfahrens- und Würdigungsfehlern aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 6/64
Datum
09.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freisprüche in einem Verfahren wegen aktiver Bestechung ein. Der BGH hob die Freisprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsrelevant waren Verfahrensfehler: unbehandelte Hilfsbeweisanträge, unklare Beweiswürdigung und widersprüchliche Feststellungen zur Motivlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewertet das Tatgericht die Einlassung eines Angeklagten als nicht unglaubhaft, darf es einen darauf gestützten Hilfsbeweisantrag nicht ohne sachliche Prüfung zurückweisen.

2

Widersprüche in der Beweiswürdigung, etwa gleichzeitige Feststellung fehlender persönlicher Beziehungen und gleichwohl Anerkennung von Geschenkmotiven, machen die Entscheidungsfindung sachlich fehlerhaft.

3

Die fehlende Konkretisierung zentraler Angaben des Angeklagten (z. B. Art behaupteter technischer Anregungen) im Ermittlungsverfahren ist für die Beurteilung des Vorsatzes und der Motivlage erheblich und muss berücksichtigt werden.

4

Sind verfahrens- oder würdigungsrelevante Mängel erkennbar, ist die Aufhebung von Freisprüchen und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Oberingenieur und Prokuristen Paul R., geboren am 18. Juni 1896 in ████, 2. den ████████████████████ ███ ███████████ Walter K., aus █████, dort geboren am █████████████████████,

wegen aktiver Bestechung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die folgende Verfahrensrüge greift im Fall ███ durch. Nach dem Inhalt des Urteils hat der Angeklagte ███ sich dahin eingelassen, „einer Bestechung der Zeugen ████████ und █████████ hätte es ... gar nicht bedurft; ██████-Fahrtschreiber seien nun einmal die besten und würden sich selbst durch ihre Qualität empfehlen. Kein pflichtbewusster Beamter hätte für seinen Fuhrpark deshalb andere als ██████-Fahrtschreiber ankaufen können“ (UA S. 58). Der Angeklagte ███ hat – ausdrücklich nur zum Fall ██████████, sinngemäß aber hilfsweise auch zum Komplex ███████████ – zu seiner Verteidigung vorgetragen, „im Übrigen hätte es ... gar keiner Bestechung bedurft, da ██████-Fahrtschreiber durch ihre vorzügliche Qualität für sich selbst sprächen“ (UA S. 60). Darauf hat für den Fall, dass die Strafkammer zum Tatkomplex ███ sich gehindert sehen sollte, die Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu verurteilen, weil der Zeuge ███ ██ auf dem Fahrtschreibersektor in der Zeit ab 1954 keine ███████████ zur Auswahl unter Konkurrenzfabrikaten gehabt habe, sondern auf die Erzeugnisse der Firma ███ angewiesen gewesen sei, insbesondere deswegen, weil deren Fabrikat schlechthin unbrauchbar gewesen sei, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behauptet, dass „die Firmen ██████ und ████████████ in den Jahren ab und nach 1954 Fahrtschreiber an öffentliche Einrichtungen und Betriebe verkauft haben und in der Lage gewesen sind, auf Anforderung bzw. nach Anregung Fahrtschreiber-Zusatzgeräte zu erstellen“, dass „die Firma █████████████ in den Jahren nach 1954 auch Fahrtschreiber mit viertem Schreiber entwickelt und angeboten hat“ und dass „die ████████████-Fahrtschreiber durchaus brauchbar gewesen sind, und zwar auch für den Zeitraum ab 1954“.

Unter Angabe der Beweismittel hat er einen entsprechenden Hilfsbeweisantrag gestellt. Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisantrag mit der Begründung abgelehnt, sie stütze die Freisprüche nicht auf die angeführten Gründe (UA S. 68).

Das tut sie aber doch. Denn sie bezeichnet die gesamte Einlassung der Angeklagten als unwiderlegbar, indem sie erklärt, die Einlassung sei „nicht ganz unglaubhaft“; dies gelte auch für die Ansicht der Angeklagten, „eine Bestechung wegen der hervorragenden Qualität der ██████-Geräte gar nicht nötig gehabt zu haben“ (UA S. 66). Die Voraussetzung für den Hilfsbeweisantrag lag danach doch vor; die Strafkammer hätte über ihn also sachlich befinden müssen.

Auf diesem Fehler kann, ungeachtet des Schreibens des Zeugen ███ vom 16. Januar 1954 (UA S. 19 ff.), das freisprechende Urteil zum Komplex ███ beruhen.

2. Weiterhin äußert das Landgericht gegen die Einlassung des Angeklagten █████, dass technische Anregungen des Zeugen ██████████████ der Grund für die Zuwendungen gewesen seien, selbst Bedenken (UA S. 62/63). Es sieht sie aber als nicht sicher widerlegt an. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die Beweisbehauptung, der Angeklagte █████ habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf Befragen zu keiner Zeit erklären können, welcher Art die angeblichen technischen Anregungen ███████████████ gewesen seien, für die Entscheidung ohne Bedeutung sein soll. Ihre Erheblichkeit lässt sich nicht mit dem Landgericht deshalb ██████████, weil es nur darauf ankomme, was sich der Angeklagte █████ bei der Vorteilsgewährung gedacht und ob er mit ██████████████████ gehandelt habe. Gerade dafür könnte wesentlich sein, ob er im Ermittlungsverfahren die angeblichen Anregungen ███ nicht einmal mehr hat bezeichnen können. Auch auf diesem Verfahrensmangel kann die Verurteilung jedenfalls des Angeklagten █████ im Komplex ████████ beruhen.

3. Im Fall ████████████████ muss die Freisprechung beider Angeklagten aus folgenden sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden. Die Beweiswürdigung weist einen Widerspruch auf. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, beide Angeklagten seien mit dem Oberpostrat █████████████████ weder durch gesellschaftliche Beziehungen noch durch persönliche Freundschaft verbunden gewesen (UA S. 62). Andererseits bezeichnet sie an späterer Stelle des Urteils die Einlassung der Angeklagten, „dem Zeugen █████████████████ die Geschenke nur aus gesellschaftlichen, freundschaftlichen und privaten Gründen gewährt zu haben“, als nicht ganz unglaubhaft (UA S. 66). Beides ist nicht miteinander vereinbar, mag es sich einmal auch um eine objektive Feststellung und zum anderen um den (subjektiven) Beweggrund handeln. Es ist nicht einzusehen, wie ein Geschäftsmann einen für die Beschaffung von Geräten verantwortlichen Beamten aus den behaupteten Gründen zu beschenken beabsichtigt, ohne dass objektiv gesellschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen bestehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaBorker
SchmittKersting