Sofortige Beschwerde: Streichung des Zusatzes „als Gesamtschuldner“ in der Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 663/84
- Datum
- 23.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilten haben die Kosten des Verfahrens nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragen.
Eine ausdrückliche Anordnung, dass Verurteilte die Gerichtsgebühren „als Gesamtschuldner“ tragen, ist unzulässig, da für Gerichtsgebühren keine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mitverurteilten für die Erstattung staatlicher Auslagen folgt aus § 466 StPO und bedarf keiner besonderen Formulierung in der Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 473 Abs. 4 StPO; das Gericht kann Gebühren ermäßigen und die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Landeskasse auferlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Dirk ███ aus ████ geboren am ███ ██ 1947 in ████ - Sachbezeichnung: ████████ Gorg u.a. - wegen Begünstigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten █████ wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 3. Mai 1984 dahin abgeändert, dass der Zusatz „als Gesamtschuldner“ entfällt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Jedoch werden die Gerichtsgebühren auf die Hälfte ermäßigt und die durch die sofortige Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ███ zur Hälfte der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Entscheidung, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO). Nur der Zusatz, dass die Angeklagten die Kosten „als Gesamtschuldner“ tragen, ist missverständlich und deshalb zu streichen. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Gerichtsgebühren gibt es nicht. Dass Mitangeklagte, die wegen derselben Tat bestraft werden, für die Auslagen der Staatskasse als Gesamtschuldner haften, folgt aus § 466 StPO und bedarf keines besonderen Ausspruchs.
Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffen Fragen des Kostenansatzes; auf sie bezieht sich die angefochtene Kostenentscheidung nicht.
Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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