BGH: Anwendung des § 80 ZollG 1961 bei Freihafen-Arbeiter – Steuerhinterziehung eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/63
- Datum
- 23.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des Reiseverkehrs im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollG 1961 umfasst auch regelmäßigen Berufsverkehr über eine Zollgrenze, etwa Hafenarbeiter im Freihafen.
Ein Zollvergehen steht im „Zusammenhang mit der Zollbehandlung“, wenn es in unmittelbarem räumlichen oder funktionalen Bezug zum Amtsplatz oder zur Überwachung durch Zollgrenzbeamte begangen wird, auch ohne förmliche Gestellung.
§ 80 ZollG 1961 begründet ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das bei Vorliegen die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO erfordert.
Die Tätigkeit von Zollgrenzbeamten als Überwachungsgehilfen der Abfertigungsbeamten nach § 71 ZollG 1961 reicht aus, um die Einordnung des Tatorts und der Tat in den Bereich der Zollbehandlung zu begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamburg, 28. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Dieter ██████ aus Hamburg, dort geboren ██████████████, wegen Diebstahls, Hehlerei und Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts als Nebenkläger wird das Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 28. August 1961 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit Mitte 1960 als Gelegenheitsarbeiter im Hamburger Freihafen tätig. Am 29. März 1961 nahm er 5,4 kg Zucker (der aus Säcken auf den Schiffsböden gerieselt war) an sich, um ihn im Haushalt zu verwerten. Als er später in einem Bus durch den Freihafen fuhr, schenkte ihm ein mitfahrender Arbeiter ein Paar gestohlene Damenschuhe. Beim Verlassen des Freihafens verzollte der Angeklagte den Zucker und die Schuhe nicht, obwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet war. Dem bereits im Zollinland stehenden Zollgrenzbeamten erklärte er auf die Frage nach zollbaren Waren, dass er etwas Zucker bei sich habe.
Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten auf Grund dieses Verhaltens wegen Diebstahls, Hehlerei und Steuerhinterziehung zu drei Geldstrafen verurteilt. Nach Meinung des Amtsgerichts ist § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB auf § 80 ZollG 1961 nicht anwendbar. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder als Nebenklägerin zugunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Es hat die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 80 ZollG 1961 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB gerügt und beantragt, das Urteil im angefochtenen Umfange aufzuheben und das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung einzustellen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hält die Revision der Nebenklägerin für zulässig, aber unbegründet. Es sei zwar ohne Bedeutung, dass § 80 ZollG 1961 erst nach der Tat in Kraft getreten sei, weil diese Vorschrift ein Verfahrenshindernis schaffe, welches sogleich mit Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb anhängiger Verfahren von Amts wegen beachtet werden müsse. Jedoch könne aus sachlich-rechtlichen Erwägungen § 80 ZollG 1961 auf einen Fall wie den vorliegenden nicht angewendet werden. Der Verstoß des Angeklagten sei nämlich weder im Reiseverkehr noch im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung begangen worden. Es widerspreche bereits dem Sprachgebrauch, den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück als eine Reise zu bezeichnen. Zwar habe die AZO 1939 den Reiseverkehr als „Personenverkehr über die Zollgrenze mit Beförderungsmitteln und ohne solche“ bezeichnet, diese Vorschrift sei jedoch außer Kraft getreten und könne für die Auslegung des im neuen Zollgesetz enthaltenen Begriffs des Reiseverkehrs nicht herangezogen werden. Im Übrigen habe sich der Begriff des „Reiseverkehrs“ im neuen Zollrecht gewandelt; dies ergebe die Begründung des Entwurfs zum neuen Zollgesetz. Von alldem abgesehen, sei die Tat des Angeklagten nicht „im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung“ begangen worden. Dieser Amtshandlung müsse nämlich die „Gestellung“ vorausgehen. Diese setze voraus, dass der Gestellungspflichtige mit den Waren am Amtsplatz oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort erscheine. Dazu sei es aber hier nicht gekommen.
Allerdings habe der Angeklagte dem Zollgrenzbeamten erklärt, er habe etwas Zucker; dieser Beamte gehöre aber nicht zu den Zollbediensteten, denen von der zuständigen Zollstelle Abfertigungsbefugnisse übertragen worden seien.
Das Hanseatische Oberlandesgericht räumt ein, dass seine Gesetzesauffassung dazu führe, entgegen der Zielsetzung des § 80 ZollG 1961 in zahlreichen Fällen Schwierigkeiten nicht zu beseitigen; dies müsse jedoch mit Rücksicht auf den Wortlaut der Vorschrift hingenommen werden.
In seiner Absicht, die Revision des Hauptzollamtes zurückzuweisen, sieht sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durch eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 20. Dezember 1961 gehindert. Mit Beschluss vom 13. Juni 1962 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage vorgelegt:
„Befindet sich ein in Hamburg wohnender Hafenarbeiter, der in dem zum Stadtgebiet gehörenden Freihafen tätig ist und der auf dem Wege von der Arbeit nach Hause beim Überschreiten der Zollgrenze mit geschmuggelten Waren von einem Zollgrenzbeamten angehalten wird, im Reiseverkehr im Sinne des § 80 ZollG 1961 und hat er das Zollvergehen im Zusammenhang mit einer Zollbehandlung begangen?“
I.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 b GVG, § 335 Abs. 2 StPO sind gegeben.
Vorlegungspflicht besteht auch dann, wenn ein Oberlandesgericht bei der Entscheidung über eine sogenannte Sprungrevision im Sinne des § 335 StPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (oder des Bundesgerichtshofs) abweichen will (BGHSt 2, 63). Dass hier der Fall einer Abweichung gegeben ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Aus den im Vorlegungsbeschluss angeführten Gründen ist die Revision der Nebenklägerin auch zulässig.
II.
1. Ebenfalls beizutreten ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und zum Begriff der „Grenze“ im Sinne des § 80 ZollG 1961.
2. Im Übrigen aber vermag der erkennende Senat der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der inzwischen ergangenen Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 (BGHSt 18, 40 = NJW 1962, 2211) sowie der Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen an.
a) Dass jeder Berufsverkehr über die Zollgrenze, also auch der Verkehr der Hafenarbeiter über die Zollgrenze eines Freihafens, Reiseverkehr im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollG 1961 ist, hat bereits der 2. Strafsenat (aaO) näher begründet. Diesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen.
b) Der 2. Senat, dem ein ähnlicher Sachverhalt vorlag, geht auch notwendig und erkennbar davon aus, dass solche Zollvergehen „im Zusammenhang mit der Zollbehandlung begangen“ werden. Dieser Begriff ist weit auszulegen, wenn dem mit der Umgestaltung des Zollgesetzes verfolgten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, gedient werden soll.
Zwar setzt eine „Zollbehandlung“ im Sinne des § 9 ZollG 1961 voraus, dass das Zollgut vorher gestellt wurde. Denn der Begriff der „Zollbehandlung“ deckt sich inhaltlich mit dem des „Zollverfahrens“ im Sinne des § 40 ZollG 1939. Dementsprechend sind unter „Zollbehandlung“ diejenigen Amtshandlungen zu verstehen, die für den Regelfall der Abfertigung zum freien Verkehr nach der Gestellung des Zollguts zwecks Abfertigung geschehen (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Drucksache 2201 S. 37).
Wenn es im vorliegenden Falle an einer solchen Gestellung fehlt, so besagt dies jedoch noch nichts Entscheidendes gegen den „Zusammenhang mit der Zollbehandlung“.
Denn nicht nur die während der Zollbehandlung begangenen Zollvergehen stehen mit ihr im Zusammenhang. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zutreffend hervorhebt, besteht ein solcher Zusammenhang auch dann, wenn das Zollvergehen auf dem für die Zollbehandlung vorgesehenen Amtsplatz begangen wird. Grenzübergänge befinden sich aber regelmäßig in so unmittelbarer Nähe des jeweiligen Amtsplatzes und unterliegen wie dieser in solchem Maße der Kontrolle der Zollverwaltung, dass auch sie noch zum weiteren Bereich des Amtsplatzes zu rechnen sind. Darüber hinaus unterwerfen die an den Freihafengängen stehenden Zollgrenzbeamten die Reisenden einer Art Zollbehandlung im weiteren Sinne. Dass diese Beamten keine Abfertigungsbefugnisse haben, besagt in diesem Zusammenhang nichts; sie üben nämlich auf Grund des § 71 ZollG 1961 gleichsam als Gehilfen der Abfertigungsbeamten einen Überwachungsdienst aus, welcher äußerlich der Kontrolle der Zollabfertigungsbeamten an der internationalen Grenze entspricht.
Dass eine solche Auslegung den Begriff der „Zollbehandlung“ über Gebühr ausdehne, kann dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg nicht eingeräumt werden. Wie es im Vorlegungsbeschluss selbst zugibt, führt seine am Wortlaut haftende Begriffsbestimmung in „vielleicht zahlreichen Fällen“ zu unbefriedigenden Ergebnissen. Unter diesen Umständen hat diejenige mögliche - Auslegung den Vorrang, die dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nach Entlastung der Zollverwaltung dient.
Nach alldem war auch im zweiten Punkt der Vorlegungsfrage der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen und der angeführten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs beizutreten.
3. Es erschien zweckmäßig, hier nicht nur die Vorlegungsfragen zu beantworten, sondern auch in der Sache selbst zu entscheiden (§ 121 Nr. 5 GVG).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind die Voraussetzungen des § 80 ZollG 1961 auch im Übrigen gegeben. Die vom Angeklagten mitgeführten Waren waren weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und hatten insgesamt keinen höheren Wert als 200,-- DM. Auch findet § 80 ZollG 1961 auf die hier vom Angeklagten begangene Hinterziehung der Zucker- und Ausgleichssteuer entsprechende Anwendung, wie bereits der Vorlegungsbeschluss hervorhebt. Dies folgt aus § 8 Abs. 4 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung des zweiten Verbrauchssteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I 1323) und aus § 15 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I 1330). Einer der in § 80 Abs. 2 ZollG 1961 angeführten Ausnahmetatbestände liegt nicht vor.
Das angefochtene Urteil war daher, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, aufzuheben und das Verfahren insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil § 80 Abs. 1 ZollG 1961 – wie das vorliegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt – ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Generalbundesanwalts. | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmidt | Kersting |