Treffer
BGH Urteil

Revision: fehlende Zueignungsabsicht bei KFZ-Diebstahl; Sicherungsverwahrung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 662/54
Datum
11.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen mehrfachen Diebstahls einschließlich schwerer Diebstähle. Der BGH hob die Verurteilung in den Fällen 7–9 (Entwendung eines Kraftwagens) auf, weil die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme nicht festgestellt war, und verwies die Sache zurück. Die Anwendung des § 20a StGB ließ der Senat als zutreffend stehen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung hielt er jedoch mangels substanziierter Prognose für nicht ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsverwirklichung des Diebstahls (§ 242 StGB) muss die Zueignungsabsicht bereits bei der Wegnahme vorliegen; bloßer bedingter Vorsatz genügt nicht.

2

Ergibt sich die Behaltensentschließung erst nachträglich, kommt statt Diebstahls allenfalls Unterschlagung in Betracht; aus der späteren Nutzung allein folgt nicht rückwirkend die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme.

3

Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung sind die einzelnen Taten nicht ohne Weiteres zu trennen; die Aufhebung eines Teils kann den Gesamtstraf- und Schuldspruch berühren und dessen Aufhebung erforderlich machen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine im Urteil substantiiert dargelegte Prognose, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; pauschale Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht.

5

Die Voraussetzungen einer Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB sind auf den Zeitpunkt der Aburteilung zu beziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Melker █████ █ 1.) ████ festen Wohnsitz, ████ in █, geboren am ██,

als Revisionsführer,

2.) den A aus ████, in ████ Kreis ████, geboren am ██ 1935,

3.) den █████████████ █████ R, geboren am ██ 192██, aus ████,

4.) den ████████ █████ ██, geboren am ██ 1950 in W,

– Sachbezeichnung: ██ █████ – wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Erich █████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. September 1954 samt den Feststellungen –

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit es den Beschwerdeführer und die Angeklagten Hans R███, Franz ███ und ██ im Falle 7 bis 9 (Kraftwagen M█) wegen schweren Diebstahls verurteilt,

2.) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Ehrenrechtsverlustes, soweit der Beschwerdeführer und die Angeklagten Hans R███, Franz ██ und ███ in Frage kommen, gegen die bezeichneten Mitangeklagten auch, soweit gegen sie auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden ist,

3.) soweit die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist,

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 27 Jahre alten und mehrfach wegen Diebstahls mit Gefängnis vorbestraften Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen eines Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Was den Schuldspruch anbelangt, so hat die Revision Einzelführungen nur zum Fall 7 bis 9 (Kraftwagen M█) gemacht. Das Urteil ist jedoch auf die allgemeine Sachrüge in seinem gesamten Umfange nach überprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken zum Schuldspruch jedoch nur im Fall 7 bis 9 ergeben.

In diesem Falle hat der Beschwerdeführer mit den Angeklagten Hans und Franz R███ und Schepers gemeinsam aus der Autogarage des Handelsvertreters Y█ in ████ dessen Kraftwagen entwendet, nachdem sie sich vorher durch Einbruch das für den anschließenden Gebrauch des Wagens erforderliche Öl und den notwendigen Brennstoff besorgt hatten. Das Landgericht hat den gesamten Vorgang als eine fortgesetzte Handlung, und zwar einen schweren Diebstahl angesehen. Die Angeklagten haben sich in diesem Falle damit verteidigt, „daß sie die Absicht gehabt hätten, den Kraftwagen zurückzubringen“.

Das Urteil sagt hierzu: „Sie haben es jedoch nicht getan. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß in einem Falle, in dem ein Kraftwagen zu Diebstahlsfahrten unbefugt in Benutzung genommen wird, die unbefugte Ingebrauchnahme nur der besseren Durchführung des Diebstahls dient und die Diebe von vornherein damit rechnen, daß sie den Kraftwagen notfalls stehen lassen müssen.“ Deshalb, so führt die Strafkammer aus, hätten die Angeklagten den Kraftwagen nicht nur unbefugt in Gebrauch genommen (§ 248b StGB), sondern gestohlen.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß sich aus diesen bisherigen Feststellungen nicht ergibt, daß die Angeklagten schon bei der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt haben, mag dieses auch nach dem Sachverhalt naheliegen. Was die Strafkammer bisher festgestellt hat, ergibt bei dem Beschwerdeführer und den übrigen an dieser Tat beteiligten Angeklagten nur den bedingten Vorsatz rechtswidriger Zueignung. Ein solcher Vorsatz reicht nicht aus für die Zueignungsabsicht rechtswidriger Zueignung im Sinne des § 242 StGB. Nach den Urteilsgründen bleibt bisher außer einer Anwendung des § 248b StGB die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer und die übrigen Angeklagten sich zwar den Kraftwagen zugeeignet haben, als sie ihn später stehen ließen, dieses jedoch nicht von vornherein beabsichtigt haben. Sie hätten dann nur eine Unterschlagung begangen. Deshalb mußte das Urteil in diesem Falle im Schuldund Strafausspruch aufgehoben werden. Zwar ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls insoweit ohne Bedenken, als es sich um den Diebstahl des Öls und des Brennstoffs handelt. Da insoweit aber eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist, kann der Schuldspruch nicht geteilt werden.

Mit der Aufhebung im Fall ██████████████ entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen war es nicht erforderlich, die übrigen Einzelstrafaussprüche und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aufzuheben.

Gemäß § 357 StPO mußte die Aufhebung im Fall ██ auch den an dieser Tat beteiligten Mitangeklagten zugute kommen. Auch bei ihnen entfällt mit der Aufhebung in diesem Falle der Gesamtstrafausspruch.

Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs mußte das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten zu Ehrenrechtsverlust verurteilt worden sind oder soweit gegen sie auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden ist.

2.) Die Revision meint in Bezug auf das Strafmaß allgemein, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 20a StGB angewendet. Das Vorbringen ist unbegründet. Die höheren Voraussetzungen des § 20a StGB sind – das bezweifelt auch die Revision nicht – gegeben. Auch sind die Eigenschaften des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ausreichend dargetan und die früheren Straftaten so wiedergegeben, daß sie den verbrecherischen Hang des Angeklagten und seine erhebliche Gefährlichkeit ergeben.

Die Revision irrt, wenn sie meint, die Strafkammer habe weiterhin feststellen müssen, ob er nach Ablauf der Strafhaft wahrscheinlich noch den Rechtsfrieden stören werde. Für die Anwendung des § 20a StGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aburteilung, nicht der späteren Entlassung an.

3.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß sich die Strafkammer für die Anwendung des § 42e StGB mit dieser Frage hätte befassen müssen. Im übrigen ist hierzu nur ausgeführt: „Da der Angeklagte ██ nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, war neben der Strafe die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, da die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß nach der Persönlichkeit des Täters und des Umstandes, daß der Angeklagte trotz seiner erheblichen Vorstrafen immer wieder straffällig geworden ist, die Gefahr besteht, daß er auch zukünftig erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird.“ Das kann nicht als ausreichende Begründung für eine derart einschneidende Maßnahme, wie es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, anerkannt werden. Insbesondere hätte dargetan werden müssen, daß der noch verhältnismäßig junge Angeklagte auch nach Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten sechsjährigen Zuchthausstrafe, zu der noch die restliche Strafhaft aus einer anderen Sache kommt, immer noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten wird. Dies läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es ist zu bedenken, daß in diesem Verfahren erstmalig auf eine Zuchthausstrafe gegen den Angeklagten erkannt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Oberbundesanwalts.SarstedtSiemer
Dr. RotbergSchmidtSchmitt