Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung und Mindeststrafe bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 661/98
Datum
15.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der BGH sieht keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler, insbesondere nicht im Umgang mit der durch die Strafrechtsreform geänderten Strafrahmenwahl (§ 250 StGB). Es ist erkennbar, dass der Tatrichter auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen keine niedrigere Freiheitsstrafe als vier Jahre verhängt hätte. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ersichtlich sind.

2

Die Nichterwähnung der konkret mildesten einschlägigen Strafnorm im Urteil begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Strafe unter Anwendung dieser Norm niedriger ausgefallen wäre.

3

Die Strafzumessung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden, sofern er nachvollziehbar darlegt, dass keine niedrigere Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

4

Wird die Revision verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 19. August 1998

Rubrum

5 StR 661/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Dezember 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts ausführlicher Auseinandersetzung mit dem StrRG im Urteil besorgt der Senat nicht, dass der Tatrichter die Herabsetzung der Mindeststrafe für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Regelstrafrahmen in § 250 Abs. 1 StGB n.F. übersehen hatte.

Ersichtlich hatte der Tatrichter ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre auf keine niedrigere Freiheitsstrafe als auf eine solche von vier Jahren erkannt, wenn er

Gründe

nicht die Norm mit dem konkret mildesten Strafrahmen § 250 Abs. 2 StGB a.F., sondern § 250 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB n.F. angewandt hätte.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerNack