Revision verworfen: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) bei leichtfertiger Todesverursachung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 661/87
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erfolgsqualifizierten Delikten erlaubt § 18 StGB, dass die besondere Folge sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden kann; die in einzelnen Vorschriften geforderte Leichtfertigkeit stellt eine Heraufsetzung zur groben Fahrlässigkeit dar.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter durch leichtfertiges (grob fahrlässiges) Verhalten die Todesfolge verursacht, etwa durch Fesseln und Knebeln und das hilflose Zurücklassen des Opfers.
Die Annahme von Mittäterschaft ist möglich, obwohl ein Mitbeschuldigter die Aussage verweigert, wenn das Gericht aus sonstigen, glaubhaften Beweismitteln (z. B. Geständnis vor der Polizei, Sachverständigengutachten) von dessen Beteiligung überzeugt werden kann.
Das Unterlassen eines nachfolgenden Rettungsversuchs oder das spätere anonyme Herbeiholen von Hilfe schließt die Verantwortlichkeit für zuvor durch leichtfertiges Tun herbeigeführte Todesfolgen nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 15. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████████ 1963 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Niepel, Dr. █, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte und der jugendliche Mitbeschuldigte █████ besuchten die 88-jährige Frau ████████, die den Angeklagten kannte, in ihrer Wohnung, fesselten und knebelten sie, rissen die Telefonschnur aus der Wand, entwendeten Bargeld und Schmuck und verließen die Wohnung, ohne sich um die hilflose Frau zu kümmern. Diese konnte die Fesseln nicht lösen und ist infolge der Knebelung erstickt.
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch nach § 251 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Tod der 88-jährigen Frau leichtfertig verursacht, weil er im Zusammenwirken mit ███ sie fesselte und knebelte. Wenn er dabei geplant haben sollte, nach Verlassen der Wohnung anonym die Polizei anzurufen, würde dies Leichtfertigkeit nicht ausschließen, weil ein Rettungsversuch dann erst nach geraumer Zeit erfolgen, die Frau bis dahin aber längst erstickt sein konnte.
Auch gegen die Annahme von Mittäterschaft ist nichts einzuwenden. Zwar hat ████████████ in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Das Schwurgericht konnte sich aber trotzdem eine Überzeugung von den persönlichen Eigenschaften des Zeugen bilden, z. B. aus den Bekundungen des Polizeibeamten, vor dem er ein Geständnis abgelegt hat, und aus den Angaben des Sachverständigen Dr. ███████.
Das Schwurgericht hat die Strafe zu Recht dem Strafrahmen des § 251 StGB entnommen und nicht dem milderen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB. Der Tatrichter hält es zwar für möglich, dass der Angeklagte den Tod der gefesselten und geknebelt zurückgelassenen Frau billigend in Kauf nahm, als er die Wohnung verließ. Das führt entgegen der Ansicht der Revision aber nicht dazu, dass hier der für den Totschlag vorgesehene mildere Strafrahmen anzuwenden ist. Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch BGHSt 26, 175 eingeleitete Rechtsprechung. Danach soll – im Gegensatz zu der Rechtsprechung zu § 251 StGB a.F. (BGHSt 9, 135) – seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger Verursachung des Todes erfüllt sein und daher nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen können. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. Gegen sie spricht:
Der Gesetzgeber hat in § 18 StGB allgemein entschieden, dass bei den erfolgsqualifizierten Delikten die besondere Folge sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig herbeigeführt werden kann („wenigstens fahrlässig“). Wenn in Vorschriften des Besonderen Teils des StGB verlangt wird, dass der Täter sie „leichtfertig“ verursacht haben müsse, so bedeutet das keine Abkehr von diesem Grundsatz, sondern nur die Heraufsetzung der Strafbarkeitsschwelle von der einfachen zur „groben“ Fahrlässigkeit. Die Gegenmeinung führt zu gleichen Wertungswidersprüchen, worauf u. a. Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 251 Rn. 14 hingewiesen hat. Indessen kommt es darauf nicht an.
Hier ist nicht zweifelhaft, ob der Angeklagte den Tod der Frau vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt hat. Es steht vielmehr fest, dass er leichtfertig ihren Tod dadurch verursacht hat, dass er gemeinsam mit ███ sie zu Raubzwecken fesselte und knebelte. Damit hat er – auch nach der genannten Rechtsprechung – den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht. Daran ändert auch nichts, dass er beim Verlassen der Wohnung entgegen seiner Garantenstellung aus dem vorangegangenen gefährdenden Tun nichts zur Rettung des Opfers unternahm und dabei möglicherweise den Tod der Frau billigend in Kauf nahm. Hierdurch wird seine Verantwortlichkeit für das vorangegangene Tun – Raub mit leichtfertiger Herbeiführung der Todesfolge – nicht berührt.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |