Revision erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 661/66
- Datum
- 03.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist nur gerechtfertigt, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert; wirtschaftlich kompensierbare Schäden und ihre voraussichtliche Beseitigung können diese Erforderlichkeit entfallen lassen.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung sind die Häufigkeit und die Höhe bisheriger Taten sowie die Möglichkeit der Schadensbeseitigung durch Dritte zu berücksichtigen.
Die Aufhebung einer Unterbringungsanordnung erfolgt, wenn die Tatsachen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen sollen, nicht vorliegen oder entfallen sind.
Strafgerichte haben nicht die Zuständigkeit, über andere nach Landesrecht mögliche Zwangsmaßnahmen zum Schutz oder im eigenen Interesse des Betroffenen zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Erich ██ ██ aus ███, dort geboren am ██████████████ 1898, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Rückfallbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Januar 1967 nach §§ 349 Abs. 4, 126 Abs. 3, 126a Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO – Zu Nr. 1 einstimmig –
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1966 wird auf die Revision des Angeklagten insoweit aufgehoben, als es dessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. Diese Unterbringung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
2. Der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1966 wird aufgehoben.
Gründe
Die Sachbeschwerde der Revision ist begründet. Nach den Feststellungen des Urteils bezieht der Angeklagte eine monatliche Rente von 350 DM, die von einem Gebrechlichkeitspfleger verwaltet wird. Dieser hat den Schaden von insgesamt 73,75 DM, den der Angeklagte binnen 19 Tagen durch kleine Zechbetrügereien angerichtet hatte, aus der Rente beglichen. Das wird nach den Feststellungen über die bisherige Häufigkeit und Höhe unbezahlter Zechen des Angeklagten voraussichtlich auch in Zukunft möglich sein. Die öffentliche Sicherheit erfordert daher nicht die Unterbringung nach § 42b StGB.
Ob andere Zwangsmaßnahmen auf Grund des Landesrechts im eigenen Interesse des Angeklagten einzuleiten sind, haben nicht die Strafgerichte zu entscheiden.
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| Koffka | Dr. Borker |