Revision verworfen: Befangenheitsrüge und Beweiswürdigung im Diebstahlprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 661/58
- Datum
- 03.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er zuvor als Berichterstatter an einem vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss mitgewirkt hat.
Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; die bloße Mitwirkung an einem früheren Urteil oder Beschluss genügt nicht.
Die Revision dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung einzelner Zeugenaussagen; Rügen, die auf angeblich falscher Wiedergabe von Zeugenaussagen beruhen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbehelflich.
Eine Verurteilung kann aus Indizien erfolgen, sofern die Tatsachenwürdigung der Strafkammer zur vollen Überzeugung von der Täterschaft geführt hat; der Grundsatz in dubio pro reo ist gewahrt, wenn der Tatrichter verbleibende Zweifel überwunden hat.
Eine weitergehende Beweiserhebung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht geboten, wenn das Gericht die Glaubhaftigkeit der vorhandenen Zeugenaussagen geprüft und berechtigte Zweifel an deren Aussagewert nicht festgestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Erhard ███, geboren am █ 1927 in █████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. September 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die nach dem 8. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Rückfall unter Anrechnung von zwei Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hatte sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Senat hatte das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und erneut seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rügen sind form- und fristgerecht geltend gemacht worden. Das trifft auch für die Verfahrensrügen zu. Der Schriftsatz, in dem sie enthalten sind, ist zwar ausweislich des Eingangsstempels erst einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen. Durch die eidesstattliche Versicherung des Verteidigers vom 11. November 1958 ist aber zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Verteidiger selbst den Schriftsatz am letzten Tag der Begründungsfrist vor 24 Uhr in den für Fristsachen bestimmten Briefkasten des Landgerichts geworfen hat. Damit erledigt sich auch das Wiedereinsetzungsgesuch des Verteidigers.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Berichterstatter, Assessor ██████████, war im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift des Inhalts, dass ein Richter von der Mitwirkung beim Urteil ausgeschlossen ist, weil er in derselben Sache als Berichterstatter bei einem vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss mitgewirkt hat, durch den ein gegen andere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten für unbegründet erklärt worden ist.
2. Die Strafkammer hat das Gesuch, mit dem der Angeklagte die Richter ████████████████████, █████ und Landgerichtsrat ████████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, mit Recht für unbegründet erklärt. Das Gesuch ist lediglich darauf gestützt worden, dass Landgerichtsdirektor ███████ als Vorsitzender und Landgerichtsrat ███ als Berichterstatter bei dem ersten Urteil der Strafkammer mitgewirkt haben, durch das der Angeklagte auf Grund eines Indizienbeweises verurteilt worden ist. Das sind keine Umstände, die bei verständiger Würdigung in dem Angeklagten die Besorgnis aufkommen lassen könnten, die Richter seien ihm gegenüber parteiisch (vgl. hierzu RGSt 65, 40).
3. Landgerichtsrat ██ war auch nicht deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen oder zur Selbstablehnung verpflichtet, weil er bei dem ersten Urteil als Berichterstatter mitgewirkt hat. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die bestimmt, dass ein Richter aus diesem Grunde ausgeschlossen oder zur Selbstablehnung verpflichtet wäre.
4. Die Rügen, mit denen Verstöße gegen die §§ 261, 267 StPO geltend gemacht werden, greifen weder als Verfahrens- noch als Sachrügen durch.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nicht auf Grund einer bloßen Vermutung verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer auf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme die volle Überzeugung davon gewonnen hat, dass der Angeklagte durch ein zur Straßenseite gelegenes Kellerfenster, das offenstand und bei dem die mittlere Eisensprosse fehlte, eingestiegen ist und gestohlen hat. Das ist keine Vermutung, sondern eine Feststellung.
Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Aussage des Zeugen Schumann in den Urteilsgründen falsch wiedergegeben sei. Das Revisionsgericht kann und darf nicht prüfen, was der Zeuge in der Hauptverhandlung gesagt hat.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) hat gleichfalls keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen ███████████ und ███ als erwiesen angesehen, dass das oben erwähnte Fenster offenstand. Der Bekundung des Zeugen █████████, er habe das nicht bemerkt, hat sie keine Bedeutung beigemessen, weil sie Zweifel an dem Beobachtungs- und Sehvermögen des Zeugen hatte. Von Amts wegen weiteren Beweis durch Vernehmung der Molkereiarbeiter zu erheben, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen.
II. Sachrügen
1. Der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss. Die Strafkammer hat gegen diesen Rechtsgrundsatz nicht verstoßen. Sie hat die Umstände geprüft, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen können. Das Urteil ergibt, dass sie die Zweifel, die diese Umstände ergeben können, überwunden hat. Sie ist zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Täter war.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |