Treffer
BGH Urteil

Mitwirkung blinder Richter als Beisitzer verletzt nicht die Unmittelbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 661/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Berufungsverhandlung wegen Mitwirkung eines von Jugend an blinden Beisitzers als Besetzungsmangel. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Teilnahme eines blinden Richters als Beisitzer regelmäßig keine nicht vorschriftsmäßige Besetzung und keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellt. Augenscheinnahmen im engeren Sinn sind hiervon ausgenommen und im Einzelfall zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines von Jugend an blinden Richters als Beisitzer in einem Kollegialgericht, das als Tatgericht entscheidet, begründet regelmäßig keine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.

2

Die Teilnahme eines blinden Richters verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO), da er sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung eine eigene, gleichwertige Überzeugung bilden kann.

3

Fehlende optisch wahrnehmbare Wahrnehmungen eines einzelnen Richters (z. B. Blindheit, Kurzsichtigkeit) begründen keinen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit, weil Wahrnehmungslücken in der Beratung des Kollegialgerichts ausgeglichen werden können.

4

Ob ein blinder Richter als Vorsitzender geeignet ist, bleibt offen; aus dem Umstand der Blindheit folgt nicht ohne weiteres die Unfähigkeit zur Mitwirkung als Beisitzer und das Gesetz schweigt hierzu, sodass eine Auslegungs- und Einzelfallprüfung erforderlich ist.

5

Augenscheinnahmen im engeren Sinn können eine Ausnahme bilden; soweit eine bewusste Betrachtung eines Gegenstandes zu Beweiszwecken erfolgt, ist die Beteiligung eines blinden Richters gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz V ██████████ aus ███, geboren am ██████ ███ in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO §§ 338 Nr. 1, 261

Die Mitwirkung eines blinden Richters in einem als Tatgericht erkennenden Kollegialgericht bedeutet in der Regel keine „nicht vorschriftsmäßige“ Besetzung des Gerichts. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (im Anschluss an BGHSt 4, 191).

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Januar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3 und 49 StVO und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden. Auf seine Berufung ist er durch Urteil der Strafkammer freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie erblickt einen Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) darin, dass in der Berufungsverhandlung ein von Jugend an erblindeter Richter als beisitzender Richter mitgewirkt habe. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hat in der Berufungsverhandlung der erblindete Gerichtsassessor [REDACTED] mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht will der Rüge stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des Senats vom 28. April 1953 – 5 StR 136/53 (BGHSt 4, 191) – gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

Die Revision ist unbegründet.

Die von der Revision, in den Gründen des Vorlegungsbeschlusses, vom Oberbundesanwalt und von ███ (JZ 1953, 671) erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlass, von seiner in BGHSt 4, 191 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.

Die Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer in einem Kollegialgericht, das als Tatgericht entscheidet, bedeutet keine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit. Erfahrungsgemäß wird bei einem Blinden das fehlende Sehvermögen durch Sinnesausweitungen anderer Art, insbesondere durch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen, derart ausgeglichen, dass nach der Auffassung des Senats ein blinder Richter in der Lage ist, sich unmittelbar aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung eine eigene Überzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen zu bilden, die der eines sehenden Richters gleichwertig ist. Mehr erfordert der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die dem Tatrichter gemäß § 261 StPO obliegende Aufgabe nicht.

Ob dies auch in Fällen gelten kann, in denen es zu einer Augenscheinseinnahme im Wortsinn, d. h. zu einer zu Beweiszwecken erfolgenden bewussten und gewollten Betrachtung eines Gegenstandes mit den Augen kommt, bedarf hier keiner Erörterung. Eine solche Augenscheinseinnahme hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Zuzugeben ist nun allerdings, dass abgesehen von den Fällen einer Augenscheinseinnahme im Wortsinn auch sonst nur mit den Augen wahrnehmbare Umstände, wie z. B. der äußere Eindruck, das Erbleichen oder Erröten, das Mienenspiel oder die Gesten eines Angeklagten oder Zeugen gelegentlich für die Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen von Bedeutung sein können. Solche Umstände sind jedoch, wie in RGSt 39, 303 zutreffend ausgeführt ist, nur Gegenstand vom Tatrichter „nicht aufgesuchter“ Wahrnehmungen und Eindrücke. Sie werden nicht selten auch von einem sehenden Richter nicht bemerkt. Ob dies darauf beruht, dass er sie nicht sieht, weil seine Aufmerksamkeit gerade durch andere Dinge in Anspruch genommen ist, oder darauf, dass er sie infolge körperlicher Mängel nicht sehen kann, ist für die Entscheidung im Einzelfall gleichgültig.

Nicht wenige Richter sind zu kurzsichtig, als dass sie den Gesichtsausdruck eines Angeklagten oder Zeugen beobachten könnten. Ihnen aus diesem Grunde die Fähigkeit abzusprechen, als Beisitzer in einem Tatgericht mitzuwirken, ist nicht angängig. Im Übrigen ist auch Schwerhörigkeit ein körperliches Gebrechen, das die Wahrnehmung zahlreicher an sich hörbarer Einzelheiten und Feinheiten unmöglich machen kann. Auch dies ist kein Grund, einen Richter von der Mitwirkung als Beisitzer in einem Tatgericht auszuschließen. Da das Wesentliche an der Verhandlung stets die mündliche Rede und Gegenrede ist, kann die Blindheit eines Richters nicht schwerer ins Gewicht fallen als die Schwerhörigkeit.

Außerdem können von ebensogroßer Bedeutung wie die eben erwähnten optisch wahrnehmbaren Umstände auch solche Umstände sein, die nur von einem Menschen mit besonders fein ausgebildetem Gehörsinn, wie ihn Blinde in der Regel zu werden pflegen, wie z. B. Zittern der Stimme, Änderung des Tonfalls und dgl., wahrgenommen werden können. Deshalb kann es geradezu ein Vorteil sein, wenn in einem Kollegialgericht sehende Richter mit einem blinden zusammenwirken, weil sie die unter Umständen ausschlaggebenden Imponderabilien mit verschiedenen Sinnen wahrnehmen.

Dass ein Richter diese oder jene Einzelheit der Hauptverhandlung nicht wahrnimmt, gehört zu den menschlichen Unvollkommenheiten, mit denen der Richter wie jeder Mensch behaftet ist, und die sich niemals völlig ausschließen lassen. Sie begründen gerade die Daseinsberechtigung des Kollegialgerichts. Von einem einzelnen Richter eines Gerichts versäumte Wahrnehmungen oder Eindrücke – mag er sie aus Zufall oder wegen Blindheit, Kurzsichtigkeit oder Schwerhörigkeit versäumt haben – werden ihm in der Beratung bekannt. Dass er sie in der Hauptverhandlung versäumt hat, sie ihm erst in der Beratung bekannt werden, bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Diese braucht nicht hinsichtlich jeder kleinsten Einzelheit gegenüber jedem einzelnen Richter tatsächlich gegeben zu sein. Es genügt, dass die Unmittelbarkeit gegenüber dem Gericht als Ganzem besteht, wobei vorausgesetzt werden kann und muss, dass die Wahrnehmungen der verschiedenen Richter in der Beratung zusammengetragen werden.

Ob ein blinder Richter die Fähigkeit besitzt, als verhandlungsleitender Richter, insbesondere als Vorsitzender eines Kollegialgerichts tätig zu sein, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der blinde Richter hat im vorliegenden Fall als beisitzender Richter mitgewirkt. Aus einer etwaigen Unfähigkeit des blinden Richters, als Vorsitzender tätig zu sein, ergibt sich auch nicht, dass er, weil er für die Entscheidung die gleiche Verantwortung wie der Vorsitzende trägt, auch nicht Beisitzer sein könne. Der blinde Richter trägt zwar für die Entscheidung die gleiche Verantwortung wie jeder andere Richter des Kollegialgerichts, also auch wie der Vorsitzende. Die Leitung der Verhandlung obliegt gemäß § 238 Abs. 1 StPO aber allein dem Vorsitzenden. Er ist für sie in erster Linie verantwortlich. Das Gericht als solches entscheidet gemäß § 238 Abs. 2 StPO insoweit nur, wenn eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden als unzulässig beanstandet wird. Inwieweit der blinde Richter unfähig sein sollte, bei einer solchen Entscheidung mitzuwirken, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum der blinde Beisitzer den Vorsitzenden bei der Verhandlungsleitung nicht sollte unterstützen können, warum er nicht mit Anregungen und Fragen sollte eingreifen können und warum er sich keine Notizen sollte machen können. Im vorliegenden Fall steht auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden fest, dass der blinde Beisitzer sich mit Hilfe einer besonderen Vorrichtung völlig ausreichende Notizen machen konnte und gemacht hat und dass die von ihm ohne Hilfe entworfenen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung so wiedergeben, wie es sich auch den sehenden Richtern dargestellt hat.

Ob ein als Tatgericht entscheidendes Kollegialgericht auch dann ordnungsgemäß besetzt ist, wenn alle Richter oder doch alle Beisitzer blind sind, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein solcher Fall wird im Übrigen in der Praxis auch kaum vorkommen.

Gegen die vom Senat vertretene Auffassung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Mitwirkung eines blinden Richters den Hergang der Verhandlung selbst verändern könne, weil das Fehlen des „sehend-verstehenden Austausches“ die Lage für den Angeklagten oder die Zeugen erschwere. Es gibt zahlreiche persönliche Eigenarten, die die Lage weit mehr erschweren können, wie z. B. die Schwerhörigkeit, die den Angeklagten oder Zeugen in die Lage versetzen kann, sich über peinlichste Dinge in größter Lautstärke äußern zu müssen.

Der Einwand, das Gesetz gestatte die Beteiligung eines blinden Richters nicht, trifft nicht zu. Das Gesetz schweigt über diese Frage. Sie kann daher nur im Wege freier Auslegung beantwortet werden.

Die Revision war demgemäß zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

SarstedtSchmidtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)

Zitiert von (1)