BGH: Untreue-Verurteilung verjährt; Schuldsprüche wegen Steuerhinterziehung und Betrug geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 660/81
- Datum
- 25.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen bestimmt sich die Verjährung für jede einzelne Gesetzesverletzung gesondert.
Die Verjährungsfrist nach § 78a StGB beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten tatbestandlichen Handlung, die zur Vollendung des jeweiligen Delikts geführt hat.
Tateinheit ist zu bejahen, wenn identische Handlungsakte und ein einheitlicher wirtschaftlicher bzw. vorsätzlicher Zusammenhang vorliegen.
Eine Verfahrensrüge nach § 338 StPO ist unbegründet, wenn sich das Ablehnungsgesuch auf einen Beweisantrag stützt, der in der Revision nicht mitgeteilt wird, sodass die Begründetheit nicht überprüfbar ist.
Die Anfechtung der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots ist als Beschwerde zu behandeln und unterliegt den hierfür geltenden Prozessvoraussetzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Schiffsmakler Hajo von █████, geboren am █████ in █████, 2. den █████████████ █████ aus █████, geboren am █████ 1928 in █████, zur Zeit ██ ██████████████████, 3. den █████████████ ████ aus █████, dort geboren am █████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ ████████ für den Angeklagten von █████, Professor Dr. ██████ aus ████ für den Angeklagten Erich ████████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten von █████, Erich █████████ und Hans ████████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. November 1980 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans ███████ wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last;
b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind:
aa) der Angeklagte von █████ der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
bb) der Angeklagte Erich ██████ der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung,
cc) der Angeklagte Hans █████████ der Steuerhinterziehung,
c) in allen Rechtsfolgeaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten von ██████, Erich ████████ und Hans ████████ werden verworfen.
Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen und die Kosten der Revisionen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten von █████ wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
2. den Angeklagten Erich ███████ wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
3. den Angeklagten Hans ███████ wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen den Angeklagten Erich ████████ sind zudem ein Berufsverbot und (durch das Urteil) ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO angeordnet worden.
A) Verfahrensvoraussetzungen
I. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht anderweitig rechtshängig. Das beim Landgericht Hildesheim anhängige Verfahren ([REDACTED]-Komplex) betrifft eine andere Tat. Es besteht keine Handlungüberschneidung. Auch Fortsetzungszusammenhang liegt insoweit nicht vor.
II. 1. Soweit dem Angeklagten Hans ███████ ein Vergehen der fortgesetzten Untreue zur Last gelegt wird, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung.
Die Verjährung begann gemäß § 78a StGB, Art. 309 Abs. 1 bis 4 EGStGB, § 67 Abs. 4 StGB a.F. mit der Weiterleitung der drei von dem Kaufmann [REDACTED] ausgestellten Wechsel an die Firma [REDACTED] durch den Angeklagten. Dies geschah offenbar Anfang Mai 1970, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 117, 142, 152, 477) entnehmen lässt. Nach diesem Zeitpunkt liegende Untreuehandlungen des Angeklagten sind nicht feststellbar. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue in Tateinheit mit einer fortgesetzten Steuerhinterziehung steht, deren Tatzeit sich auch in den nachfolgenden Zeitraum erstreckt, denn auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 und 1976, 15).
Da bis Anfang Mai 1980 kein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen war (vgl. § 78b Abs. 3 StGB), ist die Verfolgung der Untreue verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 Abs. 3, 266 Abs. 1 StGB, Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB, Satz 2 und 3, § 67 Abs. 2 StGB a.F.).
2. Die Verjährung der übrigen Taten hat das Landgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen verneint.
B) I. Revision des Angeklagten Erich ███████
1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch mehrfach auf einen Beweisantrag Bezug nimmt, der von der Revision nicht mitgeteilt wird, so dass die Begründetheit des Gesuchs nicht geprüft werden kann (vgl. BGHSt 18, 200, 202; 23, 365, 367; BGH bei Holtz MDR 1979, 637).
2. Die Sachbeschwerde greift durch, soweit die Strafkammer Tateinheit zwischen dem steuerunehrlichen Handeln in den Fällen █████ II KG, ███ KG und █████████ KG sowie zwischen dem der Fälle ███████████ KG, ███ KG und ██ KG verneint hat.
Es liegen identische Handlungsakte der Angeklagten Erich █████████ und von ███████ bezüglich der Fälle █████ █████ KG einerseits und ████ KG andererseits sowie █████ KG einerseits und █████ KG andererseits vor (UA S. 341, 352, 374, 381, 392, 395, 412, 414).
Alle sieben Kommanditisten der ████████ KG beteiligten sich auch an der ███ KG (UA S. 79 ff, 319 ff). Zudem ist der Fall ████████ KG den Fällen █████ II, ████ KG insofern gleichartig, als hier sämtlich jedwede wirtschaftliche Aktivität in Richtung auf Schiffsbau oder Schiffserwerb und mithin der entsprechende Anknüpfungspunkt für eine zulässige Verlustausweisung fehlte (vgl. UA S. 315 f).
Im Übrigen ist den Feststellungen zu entnehmen, dass den falschen Verlustausweisungen in beiden Fallgruppen jeweils ein umfassender Vorsatz der beteiligten Angeklagten zugrunde lag.
Darüber hinausgehende Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers sind nicht zu erkennen.
Insbesondere ist der Strafkammer bei der Berechnung der Steuerverkürzungen in den Fällen, auf die der Senat die Verfolgung beschränkt hat, kein Fehler unterlaufen.
Auch hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, dass es in den beim Versuch gebliebenen Fällen, in denen sie zum Vergleich der tatsächlich festgesetzten Steuer mit dem Betrag, der bei Berücksichtigung der falschen Verlustzuweisungen festgesetzt worden wäre, hier mangels sicheren Anhaltes für die Anwendbarkeit der Splittingtabelle die zu höherem Rechenergebnis führende Grundtabelle herangezogen hat.
II. Revision des Angeklagten von █████
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde dringt nur im Rahmen des zu I 2 Dargelegten durch.
III. Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten Hans ███████, soweit nicht das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
IV. Der Senat hat die Schuldsprüche geändert. Das führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Berufsverbots.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass Verhängung eines Berufsverbots Art. 305 EGStGB zu beachten wäre.
Soweit der Angeklagte Erich ███████ sich gegen die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots wendet, ist sein Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen (BGHSt 25, 242). Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |