Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 660/80
Datum
09.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt; die Unterschrift eines allein anwesenden Kammermitglieds ersetzte die fehlenden Unterschriften nach § 275 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn sie nach kurzer Prüfung offensichtlich unbegründet ist und keine erkennbare Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind demjenige aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

3

Die Unterschrift des allein ortsgemäß anwesenden Kammermitglieds kann gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterschriften der verhinderten übrigen Kammermitglieder ersetzen.

4

Es besteht keine Verpflichtung, über die in § 275 Abs. 1 StPO bezeichnete Frist hinaus auf die Rückkehr wegen Urlaubs verhinderter Richter zu warten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den selbständigen Handelsvertreter Hans-Joachim H. ████ aus B[REDACTED], dort geboren ███████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Verteidigers vom 3. Dezember 1980 hat vorgelegen. Die Unterschrift des allein ortsgemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO anwesenden Kammermitgliedes ersetzte die Unterschriften der anderen Kammermitglieder, deren Verhinderung vermerkt worden ist. Es gibt keinen Rechtssatz, der es gebot, die Rückkehr der wegen Urlaubs verhinderten Richter unter Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist abzuwarten.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel