Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen fehlendem Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 660/68
Datum
17.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Fortsetzungszusammenhang und beantragte in der Revision die Aufhebung des Gesamtstrafspruchs. Der BGH hob den Gesamtstrafausspruch auf, verwies die Sache an eine andere Strafkammer des LG Hildesheim zurück und wies die weitergehende Revision zurück. Begründet wurde dies damit, dass es an einem Gesamtvorsatz bzw. sonstiger enger Verbindung der Taten fehlte; bloße Gelegenheitsmehrheit reiche nicht aus. Zudem können nur rechtskräftige Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang erfordert mehr als die bloße Mehrzahl gleichartiger Taten in derselben Nacht; es bedarf einer engeren inneren Verbindung der Taten (z. B. Gesamtvorsatz).

2

Allein der allgemeine Entschluss, bei Gelegenheit mehrfach gleichartige Straftaten zu begehen, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Für die Einbeziehung von Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe ist erforderlich, dass die zugrundeliegenden Einzelurteile rechtskräftig sind.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB bedarf nicht in jedem Fall einer weitergehenden gesonderten Begründung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erkennbar erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 6. Mai 1968

Rubrum

5 StR 660/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rohrleger Gerd-Michael ████ aus ███████, geboren am ██████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

████████ Bundesanwalt als █████████,

███████████████████ aus ██, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Mai 1968 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Vergeblich macht die Revision geltend, das Landgericht habe übersehen, dass in den Fällen 3. bis 6 Fortsetzungszusammenhang vorliege.

Allerdings äußert sich das Urteil hierzu nicht ausdrücklich. Auch trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Taten 3 bis 6 in derselben Nacht und in derselben Stadt begangen hat. Darüber hinaus besteht indes kein Anhalt für eine fortgesetzte Tat. Vielmehr ergibt der Urteilszusammenhang, dass der Angeklagte hier (und auch sonst) nicht mit Gesamtvorsatz, sondern nur auf Grund des allgemeinen Entschlusses gehandelt hat, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Das aber reicht zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.

2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Gesamtstrafe greifen nicht durch. Diese Strafe brauchte nicht näher begründet zu werden (BGHSt 8, 205, 210/211).

Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, dass die Einzelstrafen des Urteils vom 2. Mai 1968 nicht in die Gesamtstrafe hätten einbezogen werden dürfen, weil dieses Urteil noch nicht rechtskräftig war (BGH LM Nr. 2 zu § 79 StGB; auch die Entscheidung OLG Frankfurt in NJW 1956, 1609 besagt nichts anderes). Ob es inzwischen rechtskräftig geworden ist, weiß der Senat nicht. Sollte es bis zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe rechtskräftig werden, so würde einer Einbeziehung seiner Einzelstrafen nichts mehr im Wege stehen (BGH LM Nr. 7 zu § 79 StGB).

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtBorker