Revision verworfen: Einsteigediebstahl – größerer umschlossener Raum bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 660/58
- Datum
- 03.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere aneinandergrenzende Grundstücke können zusammen einen einheitlichen ‚umschlossenen Raum‘ i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.2 StGB bilden, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Schutzwillen der Eigentümer gemeinsam dem Schutz der sich darin befindlichen Sachen dienen.
Das Vorliegen einer offenstehenden oder gewöhnlich unverschlossenen Durchgangsstelle (z.B. Gartenpforte) schließt das Bestehen eines größeren umschlossenen Raumes nicht aus, wenn die tatsächliche Nutzungs- und Schutzordnung der Grundstücke auf eine Einheit hinweist.
Die Zugehörigkeit eines Bereichs als bloße ‚Abteilung‘ eines größeren umschlossenen Raumes beeinträchtigt nicht den strafrechtlichen Schutz der in diesem größeren Raum befindlichen Sachen.
Das Überwinden eines Hindernisses, etwa das Überklettern eines etwa einen Meter hohen Eisengitters, kann als ‚Einsteigen‘ im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gewertet werden.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist das Revisionsgericht auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Würdigung und pflichtgemäßes Ermessen dürfen nicht durch andere Erwägungen ersetzt werden (vgl. § 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Günter ███ aus ████, dort geboren am █████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Werner ████ aus ███, dort geboren am █████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1958 werden verworfen.
Jedem der beiden Angeklagten wird die nach dem 26. September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten stahlen nachts vom Hausgrundstück des Kapitäns ██ in K___ mehrere Gegenstände aus der verschlossenen Garage und aus einer offenen Gartenlaube. Zu diesem Zwecke stiegen sie zunächst von der Straße über ein etwa einen Meter hohes Eisengitter in das Nachbargrundstück. Von dort gingen sie durch eine offenstehende Gartenpforte, die sich in der Hecke zwischen beiden Grundstücken befindet, nach Jansens Garage. Diese öffneten sie mit dem Schlüssel, dessen Versteck der Angeklagte G. kannte.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinsamen Einsteigediebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, begangen im strafschärfenden Rückfall, verurteilt.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Das Landgericht sieht als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB den „Gesamtkomplex“ beider Grundstücke an. Diese seien, so meint es, nicht vollständig gegeneinander abgeschlossen gewesen, weil die Tür in der Grenzhecke offengestanden habe. Sie seien daher nur verschiedene Abteilungen eines einheitlichen umschlossenen Raumes gewesen. Hierfür beruft sich die Strafkammer auf die Entscheidung RGSt 7, 320.
Dem Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Das Grundstück des Bestohlenen mag zwar, wie die Revisionen ausführen, ein selbständiger umschlossener Raum gewesen sein. Das Gegenteil muss nicht deshalb anzunehmen sein, weil die Gartenpforte zum Nachbargrundstück offenstand. Der Sachverhalt in der Entscheidung RGSt 7, 320 lag anders, weil dort zwischen zwei Grundstücken nur eine ½ Fuß hohe, sehr lückenhafte Hecke stand.
Auch wenn aber das Grundstück, aus dem die Angeklagten die Sachen stahlen, selbst als ein umschlossener Raum anzusehen sein sollte, so bildete es doch, wie die tatsächlichen Verhältnisse hier waren, zugleich mit dem Nachbargrundstück einen größeren umschlossenen Raum. Ob es diesen nur als eine nicht in sich abgeschlossene „Abteilung“ angehörte, ist nicht entscheidend.
Dieser größere umschlossene Raum schützte alle Sachen, die sich in ihm befanden. Er sollte sie auch nach dem Willen der beiden Grundstückseigentümer schützen. Das ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, dass diese befreundet sind und die Grenzpforte aus diesem Grunde gewöhnlich unverschlossen war.
Indem die Angeklagten über das etwa einen Meter hohes Eisengitter kletterten, überwanden sie ein Hindernis, das es rechtfertigt, ihr Tun als „Einsteigen“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bezeichnen. Was die Revision des Angeklagten G. hiergegen vorbringt, ist unbegründet.
Dieser Beschwerdeführer wendet sich schließlich erfolglos gegen den Strafausspruch. Seine „Ansätze“ zu der Einsicht, „dass es so mit ihm nicht weitergeht“, schließen nicht aus, dass seine bisherigen Strafen „keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht“ haben. In diesen beiden Wendungen des Urteils liegt kein Widerspruch, wie die Revision meint. Ihre übrigen Ausführungen sind nicht rechtlicher Art, sondern wollen nur die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens angestellt hat, durch andere ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |