Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht und unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/97
Datum
04.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte und die Verzichtserklärung verlesen und genehmigt worden war. Zudem entsprach die Revision nicht den Formerfordernissen der Begründung nach §345 StPO. Hinweise auf Verhandlungsunfähigkeit oder Zwang lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten macht die Revision unzulässig (§302 Abs.1 StPO).

2

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Verzichtserklärung verlesen und genehmigt worden ist (§273 Abs.3 StPO).

3

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen der Begründung des §345 Abs.2 StPO entspricht.

4

Zur Begründung der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts müssen konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder Zwang vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1997 ausgeführt:

„Die am 17. September 1997 zu Protokoll des Amtsgerichts Tiergarten eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. September 1997 der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verzichtserklärung ist verlesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Hinweise, dass der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht verhandlungsfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).

Entgegen § 345 Abs. 1 StPO ist die Revision auch nicht in einer den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden.“

Dem schließt sich der Senat an.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien