Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht und unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/97
- Datum
- 04.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten macht die Revision unzulässig (§302 Abs.1 StPO).
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Verzichtserklärung verlesen und genehmigt worden ist (§273 Abs.3 StPO).
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen der Begründung des §345 Abs.2 StPO entspricht.
Zur Begründung der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts müssen konkrete Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder Zwang vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1997 ausgeführt:
„Die am 17. September 1997 zu Protokoll des Amtsgerichts Tiergarten eingelegte Revision ist unzulässig, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. September 1997 der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verzichtserklärung ist verlesen und genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Hinweise, dass der Angeklagte bei der Abgabe seiner Erklärung nicht verhandlungsfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen, liegen nicht vor (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Verteidiger und wurde nicht zu einer Erklärung gedrängt (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Entgegen § 345 Abs. 1 StPO ist die Revision auch nicht in einer den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet worden.“
Dem schließt sich der Senat an.
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