Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Kausalität bei fahrlässiger Tötung durch Durchgasung - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/87
Datum
26.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Phosphorwasserstoff-Durchgasung. Streitfrage ist, ob das Unterlassen der Räumung ursächlich für die Todesfälle war. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, weil das Landgericht keine erforderlichen Feststellungen zum Ablauf der Durchgasung und zur zeitlichen Entwicklung der Gaskonzentration getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflichtverletzung ist für einen eingetretenen Tod oder eine Verletzung nur dann ursächlich, wenn nach Überzeugung des Tatrichters auszuschließen ist, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

2

Bei der Prüfung der Kausalität fahrlässigen Verhaltens ist auf die konkrete Sorgfaltswidrigkeit als mögliche unmittelbare Todes- oder Verletzungsursache abzustellen; der tatsächliche Geschehensablauf bleibt zugrunde zu legen.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur zeitlichen Abfolge und zu Tatsachen, die den ursächlichen Zusammenhang betreffen (z. B. Beendigung der Durchgasung, Messwerte der Gaskonzentration), macht dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung erforderlich.

4

Eine Aufhebung wegen Verfahrens- oder Feststellungsfehlers erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben, soweit der Mangel sie betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 18. Juni 1987

Rubrum

5 StR 659/87 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Ernst ██, geboren am ████████████ 1940 in ██████,

2. den Angestellten Rolf ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1950,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ und der Angeklagte ██ verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Im Mai 1985 kam es in ███ ██████████ bei der Schädlingsbekämpfung in Getreidesilos durch Phosphorwasserstoffgas zu einem schweren Unglück, bei dem die Ehefrau Isa ████ und ihre beiden vier- und sechsjährigen Söhne getötet wurden, während der Arbeiter Robert █████ nach erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung gerettet werden konnte.

Von den vier Angeklagten dieses Verfahrens sind der Beschwerdeführer ███ und der Begasungsleiter ████████, beide Angestellte der ███████████████████████████████ mbH (WLV), wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Zwei weitere Angestellte der WLV, die kaufmännische Angestellte ██████ und der technische Betriebsleiter ███████, sind freigesprochen worden.

Die Revision des Beschwerdeführers ███ hat mit der Sache Erfolg.

Wie die Strafkammer ohne Rechtsverstoß annimmt, mussten sowohl der als Durchgasungsleiter tätige Angeklagte ████ als auch der als Leiter des Betriebszweiges Landhandel eingesetzte Beschwerdeführer ███ dafür sorgen, dass die an die Silokammern angrenzende Wohnung der Familie ████ vor dem Beginn der Durchgasung geräumt wurde und solange geräumt blieb, bis für die Bewohner keine Gefahr mehr bestand. Diese Pflicht haben ██████ und ██████ fahrlässig verletzt.

Die Pflichtverstöße waren für die festgestellten Tötungs- und Verletzungserfolge aber nicht ursächlich gewesen, wenn diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten von ████████ und ███ eingetreten wären oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1; 24, 31, 34; 30, 228, 230). Diese Frage ist im Hinblick gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Todes- oder Verletzungsursache in Betracht kommt, während im Übrigen der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen ist (BGHSt 33, 64; BGHR StGB § 222 Kausalität 1).

Die Ursächlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gleiche Erfolg auch durch das pflichtwidrige Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre (BGHSt 30, 228, 231 f.), während ein (als möglich angesehenes) pflichtmäßiges Verhalten dritter Personen, das den Erfolg auf die gleiche Weise herbeigeführt hätte, die Ursächlichkeit ausschließen kann (RGSt 15, 151; BGHSt 21, 59).

Es kommt also darauf an, ob es auch dann zum Tod von Isa ████ und ihren Kindern und zu der Vergiftung von Robert █████ gekommen wäre, wenn ███ und ████ vor der Durchgasung der Silokammern die Wohnung hätten räumen lassen und den Wiedereinzug der Familie ████ erst dann zugelassen hätten, nachdem die Durchgasungsaktion insgesamt beendet war und entweder ███████ selbst oder eine andere sachkundige Person unter Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt hatte, dass die Räume wieder ohne Gefahr bewohnt werden konnten.

In diesem Punkt lassen die Urteilsgründe die nötige Klarheit vermissen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann und wie die Aktion tatsächlich beendet wurde, und daher nicht sicher ausgeschlossen, dass sie schon vor der folgenträchtigen Vergiftung der Familie ████ abgeschlossen war. Es erwähnt, dass die Wohnung nach dem Tod von Nico █████ und der Verbringung der übrigen Familienmitglieder ins Krankenhaus gründlich gelüftet wurde, der Anteil des Phosphorwasserstoffs in der Raumluft dadurch auf weniger als 0,1 ppm zurückging, danach aber wieder auf Werte anstieg, welche die maximale Arbeitsplatzkonzentration von 0,1 ppm deutlich überstiegen. Hiermit hat sich das Landgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs nicht auseinandergesetzt.

Da der Mangel auch den Angeklagten ███████ betrifft, der Revision nicht eingelegt hat, war die Aufhebung des Urteils auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannSchusterRebitzki
HerrmannHorstkotte

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