Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen in dubio pro reo bei Indizienwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/84
Datum
23.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen besonders schwerer Brandstiftung zu neun Jahren verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Das Gericht stützte die Überzeugung einerseits auf Zeugenaussage, andererseits auf Erwägungen zu Zugang und vermeintlichem Motiv. Die Kammer zeigte Zweifel an der Verärgerung, berücksichtigte diese jedoch zu Lasten des Angeklagten. Dies verletzt den Grundsatz in dubio pro reo; daher Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zweifel an tatsächlichen Feststellungen sind zugunsten des Angeklagten zu werten (in dubio pro reo) und dürfen nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

2

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht nur für unmittelbar tatrelevante Tatsachen, sondern auch für solche Tatsachen, aus denen mittels Schlussfolgerungen (Indizien) auf tatrelevante Umstände geschlossen wird.

3

Ein Schuldspruch darf auf Indizien nur gestützt werden, wenn der Tatrichter von der Richtigkeit der zugrundeliegenden indiziellen Tatsachen überzeugt ist.

4

Verstößt der Tatrichter bei Beweiswürdigung oder Strafzumessung gegen in dubio pro reo, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und in der Regel die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 3. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen P ██ aus ████, Peter, geboren am ███ ██████ 1960 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schwerer Brandstiftung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 3. Juli 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Schwurgericht begründet seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sowohl mit der Aussage der Zeugin Marlis ████, sie habe beobachtet, wie der Angeklagte mit einem Kanister das Haus █████████ ███ betreten habe, als auch mit der folgenden Erwägung:

*"Der Angeklagte hingegen hatte nicht nur einen Schlüssel zum Haus █████████ ███ und somit ungehinderten Zutritt, sondern auch ein Motiv, nämlich Verärgerung wegen der Auseinandersetzung mit ███████ und der darauf erfolgten Kündigung sowie der Ungewissheit hinsichtlich einer zukünftigen Bleibe"* (UA S. 26).

Bei der Strafzumessung führt die Kammer indessen aus:

*"Zu Lasten des Angeklagten hat sie den – wenn überhaupt vorliegenden – nichtigen Anlass der Tat gewertet, nämlich Verärgerung gegenüber ██████"* (UA S. 32).

Diese Wendung lässt erkennen, dass der Tatrichter noch Zweifel hatte, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat über die Eheleute ██████ verärgert war. Wenn er gleichwohl die – mögliche – Verärgerung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung zu dessen Nachteil berücksichtigt hat, so hat er damit gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel im tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Er gilt nicht nur für die unmittelbar erheblichen Tatsachen, sondern auch für solche Tatsachen, aus denen auf eine unmittelbar erhebliche Tatsache geschlossen wird (Indizien). Der Schuldspruch darf auf sie nur gestützt werden, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Da das Urteil schon auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist, kommt es auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht an, das Schwurgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann