Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Strafzumessungsbedenken: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 659/81
Datum
24.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel (Betrug u. a.) ein. Der BGH hält die weitergehende Revision für unbegründet, bemängelt jedoch die Strafzumessung in einem Teil der Entscheidung. Die Begründung deutet darauf hin, dass die Einzelstrafe von der früheren Strafdrohung einer anderen Vorschrift beeinflusst wurde. Daher werden die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter in der Begründung auf die Strafdrohung einer anderen Vorschrift Bezug nimmt derart, dass die Besorgnis besteht, die Einzelstrafe sei von dieser früheren Strafdrohung bestimmt worden.

2

Die Aufhebung einer Einzelstrafe wegen sachlich-rechtlicher Mängel kann die Fortgeltung der übrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausschließen und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer erforderlich machen.

3

Revisionsangriffe gegen Schuldfeststellungen sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Tatgericht die Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rechtsfehler festgestellt hat.

4

Die Entziehung von Forderungen durch Abtretungen mit dem Ziel, eingehende Gelder der freien Verfügung des Unternehmens zuzuführen und damit den Fortbestand des Betriebs zu sichern, kann einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger im Sinne von § 239 KO a.F. darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 24. März 1981

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf C. aus █████████, geboren █████████ 1935 in ██████████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. November 1981 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. März 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 2. rechtlich unbegründet Abs. 2 StPO als offensichtlich verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revisionsangriffe gegen die Schuldfeststellungen sind, ebenso wie die Verfahrensbeschwerden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe (Fälle 4 und 9 der Anklage vom 23. Januar 1979) gegen die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO verstoßen, insbesondere in der Absicht gehandelt hat, die Gläubiger der KG zu benachteiligen. Der Angeklagte wollte nach den Feststellungen nicht nur Forderungen einzelner Gläubiger, darunter Lohnforderungen, auf Kosten anderer Forderungen bevorzugt befriedigen (vgl. dazu BGH NJW 1969, 1494). Vielmehr hat er mit den Abtretungen bezweckt, die aus den Außenständen stammenden Gelder zur „freien Verfügung“ der KG zu behalten (UA S. 23) und damit auch in Zukunft den Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten (UA S. 11); dementsprechend sind z. B. die im Zusammenhang mit dem Bauauftrag █████ eingegangenen Gelder nicht nur für Löhne verwandt worden (UA S. 25). Die Ungewissheit über die künftige Verwendung der Beträge, die der Angeklagte durch die Abtretungen einzelnen Gläubigern entzogen hatte, betraf die Gesamtheit der Gläubiger; sie stellte für sie einen Nachteil im Sinne des § 239 KO a. F. dar (BGH, Urteil vom 4. November 1975 – 1 StR 592/75 –).

Dagegen leidet die Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe an einem sachlich-rechtlichen Mangel. Der Tatrichter hat den Verstoß gegen § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB als die schwerste der abgeurteilten Taten bezeichnet und bei der Begründung der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hervorgehoben, dass der „in seinen Voraussetzungen ebenfalls gegebene § 239 KO a. F. hierfür eine Mindeststrafe von einem Jahr androhte“ (UA S. 42). Diese Wendung lässt besorgen, dass die Einzelstrafe von einer Wertung bestimmt worden ist, die in der früheren Strafdrohung zum Ausdruck kam.

Mit der Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe konnten auch die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte