Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/80
- Datum
- 13.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Todesfolge ist einem Täter nur dann für die Qualifikation einer Tat zugerechnet, wenn er die konkreten Folgen seiner Handlung in der gegebenen Situation vorhersehen konnte und musste.
Bei der Zurechnung einer tödlichen Folge ist auf die Vorstellungs- und Kausalvorstellung des Täters im konkreten Geschehen abzustellen.
Ist das Vorliegen bloßer Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit gegeben, genügt dies nicht zur Annahme einer qualifizierten Tatfolge, die das Bewusstsein der Todesgefahr oder dolus eventualis voraussetzt.
Unvollständige oder nicht durchgehend eindeutige Ausführungen in den Urteilsgründen begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn aus der Gesamtschau nicht erkennbar ist, dass die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze beachtet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Günter W. aus E., geboren am █ 1956 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C. aus B. als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Juli 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat von einem Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge und Aussetzung mit Todesfolge deshalb abgesehen, weil es insoweit ein leichtfertiges oder auch nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen vermochte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit Einzelausführungen Verletzungen sachlichen Strafrechts zum Vorteil des Angeklagten. Sie bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend geht die Revision davon aus, dass der durch Ertrinken eingetretene Tod des Rentners B. dem Angeklagten „nur zugerechnet“ werden kann, wenn er in der konkreten Situation die Folgen seiner Tat voraussehen konnte und musste (BGHSt 24, 31, 37; 21, 319, 321; BGH bei Dallinger MDR 1973, 18). Der Revision ist einzuräumen, dass die Einzelausführungen des Urteils hierzu – vor allem zu den Vorstellungen des Täters vom Kausalverlauf – nicht eindeutig sind. Sie lassen jedoch in ihrer Gesamtheit noch erkennen, dass die Jugendkammer im Ergebnis von diesen Grundsätzen nicht abgewichen ist.
| Fleischmann | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |